Überlassung von Trauerhallen, Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen ist umsatzsteuerfrei

25. Januar 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Gute Nachricht für alle Hinterbliebenen, die sich um die Bestattung eines nahen Angehörigen kümmern müssen.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Es handele sich insoweit um eine steuerfreie Grundstücksvermietung zu nicht-gewerblichen Zwecken.

Die Mitüberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom seien – wie bei der Vermietung möblierter Räumlichkeiten – unschädlich.

Hinsichtlich der Überlassung von Leichenzellen komme es nicht maßgeblich auf die Kühlung und damit Einordnung als Betriebsvorrichtung an, es handele sich insoweit ebenfalls um Gebäude, weil ein Aufenthalt von Menschen, nämlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angehörigen, möglich sei.

Damit dürften die Beerdigungskosten insgesamt deutlich geringer werden, wenn man bezogen auf diese Leistungen rund ein Fünftel einspart.

Zu beachten ist aber, dass dies nur gilt, wenn und soweit der Anbieter keine weiteren Leistungen erbringt, die dann in der Gesamtschau zu einer vollständigen Umsatzsteuerpflicht führen können. Solange es lediglich um die Überlassung der Räumlichkeiten ohne zusätzliche Leistungen geht, besteht die Umsatzsteuerfreiheit.

 

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