Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung mindert die Bar-Unterhaltsverpflichtung

26. Dezember 2020, Allgemein, Familienrecht, Grundstücksrecht

Symbolbild © Tatiana Syrikova

Im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe einem Kind Unterhalt geschuldet wird, muss auch bedacht werden, wie sich dieser Unterhalt zusammensetzt.

Darin ist ein bestimmter Anteil am Bedarf für Essen, Kleidung, aber auch die Wohnkosten enthalten.

Dieser Wohnbedarf kann durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt werden. Dabei soll es dann aber zu einer  angemessenen Herabstufung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle kommen, so zumindest die Ansicht des OLG Frankfurt am Main.

Nach dort vertretener Auffassung soll dies jedenfalls dann gelten, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht.

In dem vom OLG entschiedenen Fall verlangte die Mutter der gemeinsamen Kinder eine Erhöhung der seinerzeit festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Die Kindesmutter wohnte mit den drei Kindern in der vormaligen Ehewohnung, die dem Vater zu 60% gehörte; er hatte seinen Anteil mietfrei überlassen.

Nach Ansicht des OLG erbringe der Kindsvater einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Dem sei durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters zu begegnen.

Unter Heranziehung des im konkreten Fall stehenden Miteigentumsanteils von 60% und einem in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkostenanteil von etwa 20% am Gesamtunterhaltsbedarf erscheine eine Herabstufung um eine zusätzliche Einkommensgruppe als angemessen. Davon sei allerdings nur auszugehen, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt verlangt und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Zurverfügungstellung des Wohnraums beansprucht.

Zu bemerken an der Entscheidung ist, dass diese Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Typischer wäre gewesen, die Unterhaltsverpflichtung ohne weitere Anpassung der Einkommensgruppe zu bestimmen und dann den Wohnkostenanteil herauszurechnen, insoweit also die Unterhaltsverpflichtung anhand des konkreten Wohnanteils am Gesamtbedarf zu kürzen.

Demgemäß hat das OLG eben wegen jener Frage auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Das Verfahren ist dort auch anhängig; es wird interessant zu sehen sein, wie sich der BGH zu dieser Frage äußert.

 

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