Wer einen Gebrauchtwagen kauft, vereinbart regelmäßig mit dem Händler, dass die Hauptuntersuchung (“TÜV“) noch gemacht wird. Wenn eine TÜV-Plakette erteilt wird, geht man schließlich davon aus, dass der Gebrauchtwagen keine gravierenden Mängel aufweist. Zeigt sich dann in der Folge, dass der Wagen allerdings so gravierende Mängel hatte, dass eine TÜV Plakette niemals hätte erteilt werden dürfen, dürfen Sie als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, also eine Rückabwicklung verlangen. Der Händler muss Ihnen den Kaufpreis zurück erstatten und Sie den PKW zurückgeben. Sie werden so gestellt, wie wenn der Kauf nicht durchgeführt worden wäre (Urteil des BGH vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14).
Ebenso darf ein Käufer, wenn ein Fahrzeug mit der Bezeichnung/Werbung “TÜV neu“ verkauft wird, davon ausgehen, dass dieses Fahrzeug keine gravierenden Mängel aufweist. In einem Fall des OLG Karlsruhe war ein Fahrzeug im Internet mit „TÜV neu“ angeboten worden, obwohl das Fahrzeug Korrosion an tragenden Teilen aufgewiesen hat. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe bedeutet die Bezeichnung/Werbung „TÜV neu“, dass der PKW keine wesentlichen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden, Mängel aufweist. In diesem Rahmen soll dann auch eine sogenannte Beschaffenheitszusicherung vorliegen. Das bedeutet, dass der Käufer den Händler sogar dann haftbar machen kann, wenn die Haftung – wie üblicherweise durch die Fomulierung „gekauft wie besichtigt“ wirksam ausgeschlossen wurde (Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.01.2015 – 9 U 233/12).
Haben auch Sie Probleme beim An- oder Verkauf eines Gebrauchtwagens? Gerne steht Ihnen die Kanzlei WBK zur Seite.