Trotz Trennung: Umgangsrecht mit Kind des Lebenspartners aufgrund enger Bindung möglich

12. Juni 2021, Familienrecht

Symbolbild © Kelli Mcclintock

Nach der Trennung der Eltern besteht im hohen Maße ein Bedürfnis zur Regelung von Umgangszeiten zugunsten des nicht betreuenden Elternteils. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zwischen dem Elternteil und dem Kind dauerhaft eine gute und vertrauensvolle Bindung bestehen bleibt.

Diese Grundsätze lassen sich auch auf Fälle übertragen, in denen eine tiefe Bindung zwischen dem Kind und dem Lebenspartner des einen Elternteils bestanden hat. Nach § 1685 Abs. 2 BGB kann ein solches Umgangsrecht auch dem anderen Partner zustehen, obgleich dieser nicht Elternteil des Kindes ist.

Entscheidend kommt es dabei auf das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an. Hat der betreffende Lebenspartner für die Kinder tatsächlich Verantwortung übernommen und Erziehungs- sowie Betreuungsaufgaben wahrgenommen, kann ein solches Umgangsrecht eingeräumt werden, sofern und soweit sich feststellen lässt, dass die betreffende Person eine enge Bezugsperson im Sinne der Vorschrift für die Kinder ist.

Entscheidendes Kriterium dabei ist auch der Umstand, dass es eine häusliche Gemeinschaft mit den Kindern gegeben hat. Allerdings ist dies keine zwingende Voraussetzung, entscheidend sei vielmehr, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestand, welche die Qualität einer Familie erreichte.

Demnach kann es genügen, dass auch nach der Trennung der Kindesmutter oder des Kindesvaters vom Lebenspartner noch regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg Umgangskontakte stattgefunden haben und auf diese Weise die soziale Elternschaft ausgeübt wurde.

Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, haben grundsätzlich auch weiterhin Umgangskontakte stattzufinden, da diese den Kindern ermöglichen, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln und sich dadurch Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung verschaffen können. Die Verweigerung von Umgangskontakten kann deshalb nur aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen.

Das die Entscheidung des Erstgerichtes stützende OLG Braunschweig gab schließlich noch zu verstehen, dass nicht jede durch das Kind miterlebte konflikthafte Beziehung das Kindeswohl beeinträchtige. Das Miterleben von Problemen und Streitigkeiten, das Lösen derselben, die Beständigkeit der Beziehungsgestaltung auch und gerade in angespannten Lebenssituationen sei für die Kinder und deren Entwicklung sogar als dienlich anzusehen.

Die Entscheidung stärkt die Position der engen Bezugsperson des Kindes, auch wenn diese nicht biologisch oder rechtlich betrachtet Elterteil des betreffenden Kindes ist. Besteht eine sogenannte soziale Elternschaft, kann dies auch das Recht begründen, trotz Lösen der sozialen Bindung zum Elternteil den Kontakt mit den Kindern aufrechtzuerhalten.

 

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