Trennung, wenn beide Partner Mieter sind – das gilt es zu beachten

8. Februar 2021, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Symbolbild © Pexels

Wenn die Beziehung endet, strebt man auch nach einer räumlichen Distanz, weswegen meist einer der Partner kurz darauf auszieht. Dabei ist allerdings dann besondere Vorsicht geboten, wenn beide Eheleute gemeinsam die Wohnung angemietet haben. Die Folgen sind allerdings auch von nicht miteinander verheirateten Paaren im Falle der Trennung zu beachten.

Sofern beide Partner auf Mieterseite das Objekt angemietet haben, haften sie auch beide für die daraus entstehenden Verpflichtungen. Dies betrifft zum einen die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Miete. Aber auch im Fall der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter sind beide verpflichtet, die Wohnung vollständig zu räumen.

Der bloße Auszug eines Partners aus der Wohnung lässt diese Pflichten nicht entfallen. Dies bedeutet, dass auch derjenige Partner, der nach der Trennung die Wohnung verlassen hat und diese nicht weiter nutzt, gegenüber dem Vermieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet bleibt und insbesondere bei finanziellem Ausfall des anderen für die Zahlung herangezogen werden kann.

Ebenso hat der bereits ausgezogene Partner im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter sicherzustellen, dass innerhalb der gesetzten Frist die Wohnung insgesamt geräumt wird. Dabei kann er sich ebenfalls nicht auf seinen bereits erfolgten Auszug berufen.

Dies führt dazu, dass der Vermieter aus rechtlichen Erwägungen heraus den bereits ausgezogenen der beiden ehemaligen Partner im Zweifelsfall mit zu verklagen hätte. Hierdurch können dem Betreffenden also jedenfalls im Verhältnis zum Vermieter erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

Es sollte deshalb einvernehmlich auf eine Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses gedrängt werden. Möchte einer der ehemaligen Partner das Mietverhältnis alleine fortsetzen, sollte eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen werden. Ziehen beide aus der ehemals gemeinsamen Wohnung aus, steht auch der Ausspruch einer gemeinsamen Kündigung an. Hier ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass bei einem auf Mieterseite gemeinsam abgeschlossenen Mietverhältnis auch nur beide Mieter gemeinsam die Kündigung erklären können. Ebenso hat der Vermieter auch gegenüber beiden Mietern stets die Kündigung zu erklären (Kündigungserklärung) – egal ob tatsächlich ein Auszug eines Mieters schon erfolgt ist oder nicht.

 

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