Todesangst bei der Urlaubsrückreise kann Schadensersatz auslösen

6. Mai 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar gegen den Reiseveranstalter. Das Ehepaar hatte eine Pauschalreise beim Beklagten gebucht und den Reisepreis bezahlt. Die Reise selbst fand wie geplant statt. Auf dem Rückweg mussten die Kläger vom Hotel mit einer Fähre zum Flughafen fahren. Hierbei kam es schließlich zu erheblichen Problemen. Die Fähre verspätete sich aufgrund schlechten Wetters so sehr, dass der Rückflug bereits schon nicht mehr erreicht werden konnte. Dennoch wurden die Kläger an Bord genommen und die Fähre legte trotz des schlechten Wetters ab. Auf der Fahrt kam es zu einer Manövrierunfähigkeit des Schiffs, dieses erlitt Schlagseite und es brachen große Wellen über dem Schiff. Außerdem mussten die Passagiere Schwimmwesten anlegen und ein Boot der Küstenwache kollidierte mit dem Schiff. Letztendlich musste ein Marineschiff die Fähre in einen Hafen schleppen. Aufgrund dieser Ereignisse verlangten die Kläger Schmerzensgeld und eine Reisepreisminderung. Sie trugen vor, aufgrund dieser Gesamtumstände Todesängste ausgestanden zu haben. Der beklagte Reiseveranstalter lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um höhere Gewalt gehandelt habe. Zudem habe nie tatsächlich Todesgefahr bestanden.

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass den Reisenden ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung zusteht, da die Reise durch die Geschehnisse auf dem Schiff insgesamt mangelhaft gewesen sei. Das Landgericht führte dabei aus, dass Todesangst bei der Rückreise aufgrund einer dramatischen Fährüberfahrt dazu führen kann, dass der Erholungswert des gesamten Urlaubs entfällt, damit ein Minderungsanspruch und zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Dies daher, als die Reisenden in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden seien, die der Reiseveranstalter auch zu vertreten habe. Das Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen worden sei.

Die mangelbehaftete Rückreise wirke nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten und zusätzlich Schmerzensgeld zu leisten.

Das Urteil des Landgerichts Köln dürfte für viele Reisende ein tauglicher Ansatzpunkt für die Durchsetzung entsprechender Ansprüche sein, denn unabhängig von der vorliegenden Konstellation einer Fährüberfahrt lässt sich die Problematik ohne weiteres auch auf andere Ereignisse übertragen. Beispielhaft sei hier auf schwerwiegende Probleme im Zusammenhang mit einer Flugreise hingewiesen.

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