Tinnitus nach Lautsprecherdurchsage in Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

5. Juni 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Im zugrunde liegenden Fall machte ein, in einem Möbelhaus tätiger Möbelverkäufer geltend, dass er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und gerade dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Durchsagen im Möbelhaus in Verbindung stehe. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Arbeitnehmer Klage zum Sozialgericht Dortmund.

Das Sozialgericht Dortmund wies die erhobene Klage jedoch als unbegründet ab. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch gleichzeitig auch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen im Möbelhaus zurückzuführen sei. Denn nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mangelhaft oder falsch eingestellt gewesen. Auch gab es für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Lautsprecheranlage vor der Inbetriebnahme an diesem Tag technisch nicht überprüft worden ist. Das Sozialgericht stellte daraus folgend fest, dass eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden nicht zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe. Das Gericht führte aus, dass dies bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen sei. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Urteil ist keine Überraschung. Denn sofern es für das erkennende Gericht nicht mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesundheitsschaden auf gerade den vorgetragenen Sachverhalt zurückzuführen ist und auch eine entsprechende Würdigung keinen anderen Schluss zulässt, ist ein Anspruch nicht gegeben. Tatsächlich ist hier jedoch immer eine sehr gründliche Einzelfallprüfung angezeigt, um den jeweiligen Gegebenheiten gerecht zu werden.

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