Testament auf nicht datiertem Notizzettel und mit unbestimmter Erbeinsetzung unwirksam

30. Dezember 2020, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild © Pexels

Im Zusammenhang mit der Frage, wie bzw. in welcher Form eine letztwillige Verfügung zu errichten ist, kommt es immer wieder zu Verwirrungen. Für ein handschriftliches Testament kommt es lediglich darauf an, dass dieses eigenhändig geschrieben und entsprechend unterschrieben, versehen mit Ort und Datum, wird. Demgemäß kann ein Testament auch grundsätzlich auf einem Notizzettel wirksam sein.

Probleme treten jedoch auf, wenn der Zettel nicht datiert ist und eine unbestimmte Erbeinsetzung enthält. Dann sei nach Ansicht des OLG Braunschweig eine wirksame letztwillige Verfügung nicht gegeben.

Im betreffenden Fall hatte die spätere Erblasserin mit ihrem bereits verstorbenen Mann noch im Jahre 2001 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfasst, in dem sich die Eheleute zu Alleinerben eingesetzt hatten. Eine Schlusserbenbestimmung gab es nicht.

Nach dem Tod der Frau beantragte eine Person die Ausstellung eines auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins und legte zur Begründung einen undatierten Notizzettel vor, der von der Erblasserin stammen sollte. Auf diesem Zettel wurde handschriftlich vermerkt: „wenn sich für mich (…) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“. Weiter fand sich auf dem Notizzettel die Unterschrift der Erblasserin. Die antragstellende Person behauptete weiter, sich um die Erblasserin gekümmert zu haben.

Bereits das zuständige Nachlassgericht Wolfsburg wies den Antrag zurück und sah in dem Notizzettel kein wirksames Testament. Dem folgte das OLG Braunschweig. Zwar könne ein Testament durchaus auf einem Notizzettel wirksam errichtet werden. Im vorliegenden Fall sei der Text auf dem Notizzettel jedoch hinsichtlich der Person des Begünstigten zu unbestimmt um daraus eine wirksame Erbeinsetzung entnehmen zu können. So sei nicht hinreichend klar bestimmt, was mit dem Begriff „aufpassen“ gemeint sei. Dieser Begriff sei viel zu unbestimmt.

Zudem könne ein nicht datierter Zettel kein Testament darstellen. So ließen sich nicht die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Erstellung treffen. Es sei nicht möglich, zu prüfen, ob die Erblasserin den Notizzettel zeitlich vor oder nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verfasst habe.

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant:

Zum einen wird nochmals bekräftigt, dass es strenge Formvorgaben für ein handschriftliches Testament nur ganz bedingt gibt, also auch ein Notizzettel ausreichend sein kann.

Andererseits ändert dies nichts am notwendigen Inhalt eines Testamentes. Die Erblasser sind also gehalten, ihre letztwillige Verfügung so klar und verständlich wie möglich zu gestalten und insbesondere auch Ort und Datum der Erstellung anzugeben um für den Adressatenkreis erkenntlich zu machen, in welchem Verhältnis die letztwillige Verfügung zur gegebenenfalls vorher errichteten anderen Testamenten stehen soll.

Umgekehrt ist auch für die potentiellen Erben relevant, den Bedeutungsgehalt solcher Erklärungen einschätzen zu können. Mit den oben dargestellten Kriterien können auch diese besser abschätzen, ob es sich lohnt, unter Vorlage eines solchen Textes einen entsprechenden Erbschein zu beantragen.

 

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