Testament als Widerruf eines Schenkungsangebots des Erblassers

12. November 2018, Allgemein, Erbrecht

Verstirbt ein Mensch, so ergeben sich im Hinblick auf seinen letzten Willen zahlreiche Fragen.

Deshalb müssen Testamente meist ausgelegt werden um den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, wenn dieser sich im Testament nicht eindeutig ausgedrückt hat.

Zur Klärung kann dann auch auf Umstände und Beweismittel außerhalb der letztwilligen Verfügung zurückgegriffen werden, solange die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in der testamentarischen Willensäußerung zumindest angelegt waren, also nichts völlig Neues oder Abweichendes hineininterpretiert würde.

Dennoch lassen sich bestehende Unklarheiten nur mit Mühe, oftmals auch gar nicht, auflösen. Die (potentiellen) Erben oder Vermächtnisnehmer bleiben dann ratlos zurück, im Streitfall hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die vielleicht nur den wahrscheinlichsten Willen des Erblassers berücksichtigt, aber unter Umständen gar nicht den subjektiv wirklichen.

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers und den anzustellenden Überlegungen kann es zur Feststellung von Folgen dieses Willens kommen, die der Erblasser womöglich nicht bedacht hat. Das muss dann aber nicht bedeuten, dass dieser Wille nicht der tatsächliche sein kann.

Im vom BGH bereits im Januar hierzu entschiedenen Fall hatte die Erblasserin bezüglich ihrer Wertpapiere zunächst im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter ein Schenkungsversprechen abgegeben, sich aber den (einseitigen) Widerruf durch schriftliche Erklärung vorbehalten und dann mehrere Jahrzehnte später ihr gesamtes Vermögen, darunter auch die betreffenden Wertpapiere, anderweitig durch handschriftliches Testament vererbt. Der zunächst durch das Schenkungsversprechen auf den Todesfall Bedachte ging leer aus.

Nach Ansicht des BGH sei das zunächst abgegebene Schenkungsversprechen auf den Todesfall durch die abweichende testamentarische Verfügung widerrufen worden.

Zwar erwähne das Testament das Schenkungsversprechen nicht, die getroffene Erbenregelung stehe zu diesem Schenkungsversprechen aber in Widerspruch, es sei deshalb von einem stillschweigenden Widerruf auszugehen.
Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann, so der BGH.

Zu diesem Schluss konnte der BGH deshalb kommen, weil im Testament dezidiert und detailgenau alle Vermögenswerte aufgelistet waren, ebenso, was damit geschehen soll, der zunächst durch das Schenkungsversprechen Begünstigte aber weder hierzu noch sonst Erwähnung gefunden hatte.

Bei der Formulierung letztwilliger Verfügungen ist daher Vorsicht geboten. Sollen unabhängig von der Erbenregelung einzelne Vermögensbestandteile wie Bankguthaben oder Wertpapierdepots an den darin jeweils ausgewiesenen Begünstigten direkt gehen, so sollte dies zur Vermeidung von Risiken bei der Auslegung im Testament Erwähnung finden.
Hierdurch wird dann auch vermieden, dass über die Dauer des Lebens bestimmte Verträge und deren Schicksal im Todesfalle in Vergessenheit geraten.

 

Wenn Sie bei der Erstellung Ihres Testamentes Hilfe benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK gerne beratend zur Seite und leitet die notwendigen Schritte für Sie in die Wege.

Nutzen Sie unseren Service der kostenfreien Ersteinschätzung und lassen Sie sich dahingehend beraten, ob die Einschaltung des Rechtsanwaltes sinnvoll ist.

Übersicht