Teilweiser Entfall der Versicherungsleistung bei vertragswidrigem Parken des versicherten Fahrzeugs

24. Dezember 2018, Allgemein, Vertragsrecht, Zivilrecht

Versicherungen sind dazu da, bei Realisierung der versicherten Gefahren Geldersatz zu leisten.

Die Voraussetzungen, wann ein Versicherungsfall vorliegt und die Versicherung zu zahlen hat, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.

Tritt bei Risikoversicherungen ein Schadensfall nicht ein, verbleiben der Versicherung aber die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien ohne Gegenleistung.

Ebenso bekannt ist, dass Versicherungen schon deshalb im Sinne der Gewinnmaximierung enge Vorgaben für den Eintritt in die Schadensregulierung machen. Hieran hat sich der Versicherungsnehmer zu halten, sonst bleibt er auf dem Schaden selbst sitzen.

Dies bekam im Herbst diesen Jahres eine Klägerin zu spüren, die Ersatz für ihren durch Diebstahl verloren gegangenen PKW wollte.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Verweis darauf, die Klägerin habe das Fahrzeug nicht wie vertraglich vereinbart in der Garage geparkt sondern davor.

Das LG Magdeburg gab der Versicherung letztlich Recht.

Durch das Parken vor der Garage anstatt in dieser habe sie das Diebstahlrisiko erhöht.

Zum Versicherungsvertrag habe die Klägerin aber angegeben, sie parke das Fahrzeug in der Garage.

Daraus ergebe sich ein geringeres Diebstahlrisiko, was Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämien habe.

Deshalb müsse die Frau nun einen Teil des Schadens selbst tragen.

In den meisten Fällen wird beim Ausfüllen des Antrages die Abfrage der Versicherung, wo das zu versichernde Fahrzeug geparkt wird, als unwesentliche Informationsweitergabe gesehen. Viele Versicherungsnehmer sind sich gar nicht bewusst, dass der regelmäßige – insbesondere nächtliche – Parkplatz Bestandteil der Risikoabwägung und damit des Versicherungsvertrages ist.

Stellt man dann das Auto unbedarft woanders ab, obwohl der vertraglich erklärte Abstellort problemlos und zumutbar aufgesucht werden könnte, begeht man schon eine wirtschaftlich relevante Pflichtverletzung und bleibt auf einem Teil des Schadens sitzen, wenn das Fahrzeug dann tatsächlich gestohlen wird.

Dies gilt bereits für die Fälle, in denen das Fahrzeug zwar wie angegeben in die Garage verbracht wurde, diese aber nicht ordnungsgemäß geschlossen und abgesperrt wurde.

 

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