Sturz beim Spaziergang mit dem eigenen Hund: Bloße Anwesenheit eines anderen Hundes führt nicht immer zur Haftung des Tierhalters

6. Dezember 2019, Allgemein, Forderung, Zivilrecht

Im vorliegenden Fall hatte eine ältere Hundebesitzerin auf Schmerzensgeld geklagt. Sie machte geltend, im Sommer 2016 mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier, spazieren gegangen zu sein, als plötzlich der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, auf sie zugelaufen wäre und sie angesprungen hätte. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden. Der beklagte Hundehalter selbst war bei dem Vorfall nicht anwesend. Die Zeugin, die seinen Rottweiler jedoch an jenem Tag betreut und ausgeführt hatte, schilderte den Vorfall anders als die Klägerin. Denn zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Hund anschließend wieder angeleint und habe mit ihm weggehen wollen, als die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt habe. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin herum gelaufen, wodurch sich die Hundeleine um die Klägerin gewickelt habe und diese zu Fall gekommen sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab, da der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben geschenkt wurde, die den Rottweiler an diesem Tag betreut hatte. Auf Grundlage der Schilderung der Zeugin ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Hundehalter. Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein, da die bloße Anwesenheit des Hundes nicht ausreiche, um eine Haftung gegenüber der Klägerin zu begründen. Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr eigener Hund, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei. Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte aber, so das Landgericht, mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte, was aber aus Sicht der Kammer nicht der Fall gewesen ist. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers genügte dagegen in den Augen des Gerichts nicht, eine Haftung seines Halters zu begründen.

Der weitgehend verbreiteten Meinung, Hundehalter seien immer einem entsprechenden Haftungsrisiko ausgesetzt, wird durch das vorliegende Urteil etwas entgegengetreten. Denn tatsächlich ist für die Annahme einer entsprechenden Haftung immer genau zu prüfen, ob ein entsprechenden Verhalten des Hundes zu den eingetretenen Folgen geführt hat. Die bloße Anwesenheit eines (anderen) Hundes genügt hingegen nicht zur Annahme einer Haftung. Insofern präzisiert das Urteil die Grenzen der Haftung bei Hundehaltern.

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