Strohmann-Geschäftsführer haftet für Sozialversicherungsbeiträge

11. Dezember 2017, Allgemein, Unternehmensberatung, Zivilrecht

Immer wieder kommt es im wirtschaftlichen Bereich vor, dass der Geschäftsführer leider gar nicht so sehr die Geschäfte leitet.
Dennoch verbleibt die Haftung voll beim nominellen Geschäftsführer.

Die Geschäftsführerin eines Callcenters versuchte, sich ihrer persönlichen Haftung wegen vom Unternehmen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge mit der Behauptung zu entziehen, sie sei nur auf dem Papier für den Betrieb verantwortlich; das Callcenter werde von Hintermännern gesteuert. Für das Oberlandesgericht Celle war es hingegen irrelevant, wie die Kompetenzen der Manager im Innenverhältnis verteilt sind.

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter nicht kümmert, haftet persönlich wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf.

(vgl. Urteil des OLG Celle vom 10.05.2017 – 9 U 3/17)

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