Streit zwischen Eltern über Schulwahl des Kindes rechtfertigt keinen Entzug der elterlichen Sorge

6. Juni 2020, Allgemein, Familienrecht

Im Fall der Trennung der Eltern eines Kindes, vergessen diese oftmals, dass sie auch weiterhin im Sinne des Kindes gemeinsam Entscheidungen zu treffen haben.

Teils bewusst, teils unbewusst können oder wollen die Eltern dann keine gemeinsame Lösung mehr erarbeiten. Dies wirft Probleme auf, insbesondere dann, wenn es um für das Kind ganz wesentliche Entscheidungen geht.

Dies muss dann allerdings nicht dazu führen, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge für diesen Belang oder auch weitere Angelegenheiten insgesamt entzogen wird. Stattdessen sind andere, ähnlich geeignete aber weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen.

Besteht zwischen den Eltern Streit über die Schulwahl des Kindes, so rechtfertigt dies grundsätzlich nicht den Entzug der elterlichen Sorge für beide Elternteile. Als verhältnismäßig ist vielmehr die Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis über die Schulwahl auf ein Elternteil anzusehen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Im zu entscheidenden Fall konnten sich die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes nicht über die zu treffende Schulwahl verständigen. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel nahm dies zum Anlass, beiden Elternteilen das Recht zur Regelung schulischer Belange zu entziehen und insoweit einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Elternteile hatte vor dem OLG Brandenburg entsprechend Erfolg.

Nach Ansicht der Richter sei der Entzug des Rechts zur Regelung schulischer Belange unverhältnismäßig und deshalb unzulässig. Ein Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden.

Eine solche Kindeswohlgefährdung könne nicht bereits dann angenommen werden, wenn Streit über einzelne Belange bestünde oder wenn es Defizite bei der Kommunikation zwischen beiden Elternteilen gebe. Dies könne allenfalls eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls begründen, diese reiche aber für den Entzug der elterlichen Sorge regelmäßig nicht aus.

Ein Sorgerechtsentzug sei weiterhin auch dann nicht erforderlich, wenn die Kindeswohlgefährdung bereits dadurch abgewendet werden könne, dass einem Elternteil die Befugnis, über den in Streit stehenden Belang allein zu entscheiden, übertragen werde.

Schließlich sei es auch nicht Aufgabe des Staates, gegen den Willen der Eltern eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten eines Kindes zu gewährleisten. Die bloße Existenz möglicherweise besserer Alternativen könne nicht den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg entspricht damit der Sichtweise auch des Bundesverfassungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz der Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes.

Bei der Frage, welche Maßnahmen im konkreten Streitfall zu treffen sind, ist deshalb besondere Rücksicht auf das grundsätzliche Bestimmungsrecht der Eltern zu nehmen und es sind die am wenigsten einschneidenden Maßnahmen zu wählen, um den Konflikt aufzulösen.

Nur dann, wenn eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung unabdingbar ist, um eine Kindeswohlgefährdung insgesamt auszuschließen, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ansonsten bestehen auch andere Möglichkeiten, von denen vorrangig Gebrauch zu machen ist.

 

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