Steuerpflichtiger Zinsertrag: Auch bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstückes gegen Rentenzahlung

28. Februar 2021, Erbrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht

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Übertragen Eltern mithilfe der vorweggenommenen Erbfolge, meist in Form einer Schenkung, ein Grundstück samt Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der Übertragung um ein teilentgeltliches Geschäft handelt, bei dem die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie zum Übertragungszeitpunkt.

Diese aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im Zusammenhang mit der angedachten Übertragung von Grundstücken mithilfe der vorweggenommenen Erbfolge zwingend zu beachten. Im zu entscheidenden Fall hatten die Kläger im Jahre 2012 einem ihrer Söhne sowie dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000,00 € übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und zwei Monaten, war also bis zum Tod des längstlebenden Kläger und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen. Demnach war die Rente nicht an eine Versorgungsleistung zugunsten der übertragenden Kläger ausschließlich zu deren Lebzeiten geknüpft.

Im weiteren Verlauf stritten die Kläger mit dem Finanzamt sowie den Finanzgerichten über die Frage eines einkommensteuerbaren Zinsertrages. Sie argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohnes und der Schwiegertochter bewusst gegen eine niedrige Rentenzahlung mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswertes am Stichtag übertragen. Stattdessen hätte die Immobilie zu einem marktgerechten Preis veräußert und der Verkaufserlös angelegt werden können. Die Kläger hätten also bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewandt. Aus diesem Grund können die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag erhalten.

Dieser Argumentation erteilte der Bundesfinanzhof eine Absage. Es handelt sich vorliegend nicht um ein unentgeltliches erbrechtliches Übertragungsgeschäft, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes liege ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft vor. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 Bewertungsgesetz in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzuteilen. In Höhe der Differenz des Barwertes der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag.

Nach Ansicht der obersten Finanzrichter gelte dies auch dann, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes gemäß § 23 EStG einkommensteuerbar seien. Für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil erachtete der BFH einen Zinssatz von 5,5 % auch für angemessen und verfassungsgemäß. Der in den Rentenzahlungen des Streitjahres 2013 (insgesamt 12.000,00 €) enthaltene Zinsanteil betrug danach 9.420 € und führte in dieser Höhe zu steuerpflichtigen Zinseinkünften der Kläger.

Die zitierte Entscheidung macht deutlich, dass bei der Übertragung von Immobilien auf die Kinder mithilfe der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer monatlichen Rente erhebliche Vorsicht geboten ist. Die Rentenzahlung sollte deutlich als Versorgungsleistung im Vertrag gekennzeichnet werden, um den Entgeltlichkeitscharakter der Veräußerung des Objektes – jedenfalls im Hinblick auf die Frage etwaiger Zinserträge – als solches ausschließen zu können. Anderenfalls sind die Veräußerer mit einer erheblichen Steuerlast aus als solchen gewerteten Zinseinkünften belastet. Sollte aus Sicht der Übertragenden eine solche Regelung dennoch unvermeidbar sein, wäre dennoch Wert darauf zu legen, die Zinsbelastung in die Kalkulation einzubeziehen.

 

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