Steuern aus Veräußerungsgewinn einer geerbten Praxis sind Eigenschulden der Erben

25. März 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Bei Erbschaften stets im Blick bleiben sollten die mit dem Erbfall in Verbindung stehenden Kosten. Nur dann kann vernünftig beurteilt werden, wie werthaltig der Nachlass tatsächlich ist und auch eine mögliche Überschuldung des Nachlasses lässt sich dann recht schnell feststellen.

Problematisch kann es vor allem dann werden, wenn einzelnen Vermögenswerten auch beträchtliche Erblasserschulden gegenüberstehen mit der Folge, dass eine Verwertung des Nachlasses notwendig wird. Auch erst durch diese Verwertung entstehende weitere Kosten sollten tunlichst in die Berechnung mit eingestellt werden.

In diesem Zusammenhang wurde nun vom Finanzgericht Münster entschieden, dass die Erben eines Arztes, die dessen Praxis nach seinem Ableben verkaufen, selbst einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielen, mithin die darauf anfallenden Steuerschulden selbst entrichten müssen. Eine Beschränkung auf den Nachlass erfolgt nicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Erbe die vom Verstorbenen geführte Arztpraxis zunächst von einem Berufsträger fortführen lassen, bis er sie schließlich veräußerte. Im weiteren Verlauf wurde über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Erbe wurde wegen des aus der Veräußerung der Arztpraxis erzielten Gewinns zur Entrichtung der diesbezüglichen Steuer herangezogen. Der Erbe war jedoch der Ansicht, die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn betreffe den Nachlass als Erbfallschulden und sei nicht von ihm persönlich zu tragen. Die diesbezügliche Klage des Erben hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg.

Dieses entschied, dass der Erbe durch die Veräußerung der Praxis selbst am Rechtsverkehr teilgenommen und deshalb in eigener Person einen Veräußerungsgewinn erzielt habe. Es sei schließlich seine freie Entscheidung gewesen, die Praxis zu verkaufen. Ferner könne der Nachlass nicht als Einkommensteuersubjekt gelten, nachdem die Einkünfte vom Erben selbst erzielt worden seien. Dies gelte sowohl für den Gewinn aus der kommissarischen Fortführung der Praxis, als auch aus deren Verkauf.

Problematisch im Rahmen der Entscheidung war, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden ist. Lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum von maximal zwölf Monaten ist es möglich, die Praxis vertretungsweise führen zu lassen. Ähnliche Einschränkungen gelten beispielsweise auch bei Apotheken. Insofern besteht also – früher oder später – ein Zwang zur Veräußerung des Betriebes.

Nachdem bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob bei einem derartigen berufsrechtlichen Zwang zum Verkauf oder zur Abgabe einer geerbten Praxis abschließend von einer eigenen Schuld des Erben ausgegangen werden kann und die dadurch entstehenden Steuerschulden nicht doch einer Beschränkung auf den Nachlass unterliegen, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Ungeachtet dieser Besonderheiten ist es für die Erben gerade vor dem Hintergrund der in allen übrigen Fällen zweifelsfrei feststehenden Steuerlast als Eigenschuld, die sich gerade nicht auf den Nachlasswert beschränken lässt, besonders wichtig, genau zu rechnen, inwieweit sich nach Abzug sämtlicher Kosten der Nachlass noch als positiv darstellt um entscheiden zu können, ob die Erbschaft letztlich angenommen wird, oder nicht.

 

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