Sperrzeit bei Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Pflege eines nahen Angehörigen

6. Februar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Sozialrecht

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Klägerin löste durch Aufhebungsvertrag ihr Beschäftigungsverhältnis und zog um, vor Ort ihre kranke Mutter zu pflegen. Die Beklagte stellte eine sechswöchige Sperrzeit fest. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst; die vorgebrachten Gründe hätten den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Die Sperrzeit werde aber auf sechs Wochen verkürzt, da eine besondere Härte anzunehmen sei.

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht in erster Instanz keinen Erfolg. Zwar könne ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auch aufgrund von persönlichen Bindungen begründet sein. Insbesondere bei der Notwendigkeit zur Pflege eines nahen Angehörigen könne die Aufgabe eines Arbeitsplatzes aus persönlichen Belangen ausnahmsweise einen wichtigen Grund darstellen. Hierbei seien die tatsächlichen Umstände, einerseits der Gesundheitszustand der Mutter und der notwendige Pflegeaufwand sowie auch die Bemühungen der Klägerin um anderweitige Unterstützungsleistungen, zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht führe jedoch weiter aus, dass ein Pflegegrad der Mutter zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe nicht anerkannt und auch noch nicht beantragt gewesen sei und dies zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes sei, aber bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise persönliche Belange die Interessen der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses überwiegen, entsprechend zu würdigen sei. Es komme dabei immer auf sämtliche Beweggründe und Umstände des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Umzug der Klägerin mit der Folge der Arbeitsaufgabe vorliegend „erforderlich“ gewesen sei, sei aber eben auch zu berücksichtigen, ob anderweitige, angemessene und zumutbare, Lösungsmöglichkeiten, beispielsweise durch eine ambulante, stationäre oder durch andere Angehörige/Bekannte organisierte Betreuung und Pflege möglich gewesen seien.

Dies sei vorliegend der Fall gewesen, die Klägerin hätte diese aber nicht beanspruchen wollen. Dann sei dies aber, nach Ansicht des Gerichts, im Interesse der Allgemeinheit auch dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen. Dass die Klägerin sich aus moralischen Gründen selbst um ihre Mutter habe kümmern wollen, sei für das Sozialgericht zwar nachvollziehbar, allerdings sei bei der Beurteilung des wichtigen Grundes im Wesentlichen eine objektive Sichtweise angezeigt. Vorliegend seien anderweitige Unterstützungsleistungen möglich gewesen, weshalb das Interesse der Versichertengemeinschaft aus den genannten Gründen nicht zurücktrete. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beklagte aber nachvollziehbar die Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt und eine besondere Härte bejaht, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen war.

Das Urteil befasst sich wieder einmal mit dem Thema der Sperrfristen. Hier sollten Arbeitnehmer sehr genau prüfen, ob eine solche zuerkannt werden kann bzw. wird. Durch das vorliegende Urteil werden die bekannten Voraussetzungen zwar im Grundsatz nur wiederholt, jedoch setzt sich das Urteil eingehend mit den Anforderungen an eine Härtefallentscheidung auseinander, die in diesem Zusammenhang auch immer wieder relevant wird. Gegebenenfalls kann auch eine vorherige Erörterung mit der zuständigen Arbeitsagentur Aufschluss geben.

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