Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage möglich

11. Juni 2019, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden ist ein beliebtes Mittel um die Steuerlast zu senken, aufgrund der Verquickung von etwaigen Gegenleistungen des Spendenempfängers aber auch nach wie vor stark im Verruf.

Im Zusammenhang mit der Frage der Freiwilligkeit einer Spende hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass diese Freiwilligkeit auch dann zu bejahen sei, wenn die spendende Person zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann seine Frau einen Geldbetrag von 400.000 € schenkweise zugewandt. Davon gab die Ehefrau und spätere Klägerin Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter und erhielt von diesen hierfür entsprechende Spendenquittungen.

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Spendenabzug, da diese nicht freiwillig gehandelt habe, sondern aufgrund einer mit der Schenkung einhergehenden Verpflichtung die Spendenzahlungen vorgenommen habe. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück zu Klärung, ob eine Auflage zur Spende mit der Schenkung einherging.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ehegatte eine Spende auch dann steuerlich abziehen könne, wenn ihm der Geldbetrag zunächst vom anderen Ehegatten geschenkt worden war.

Der Freiwilligkeit der Spende stünde nicht entgegen, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Spende im Schenkungsvertrag verankert ist, weil insoweit bereits auf das Eingehen der Verpflichtung abzustellen sei. Dieses sei aber zweifelsfrei freiwillig erfolgt.

Weitere Voraussetzung für den Spendenabzug ist nach Aussage des BFH auch, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden. Dann nämlich käme es nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei.

Die Entscheidung des BFH wird weiterreichende Auswirkungen haben.

So wurde klargestellt, wie die Voraussetzungen für den Spendenabzug zu definieren sind, ebenso wurden die Begriffe der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung nochmals klar herausgearbeitet.

 

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