Sozialhilfeansprüche des Verstorbenen grundsätzlich nicht vererbbar

15. März 2019, Allgemein, Erbrecht, Sozialrecht

Wie die meisten staatlichen Leistungen sind auch Sozialhilfeleistungen an die Person des Antragsstellers gebunden. Nur dieser erhält die Leistungen aufgrund von Hilfebedürftigkeit.

Eine Vererbung dieser Ansprüche scheidet deshalb grundsätzlich aus.

So urteilte auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Etwas Anderes ergebe sich nur dann, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe leistenden Dritten gedeckt habe, also bis zur Gewährung der Hilfe überbrückt wurde.

Dies gelte für Fälle, in denen der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung (zunächst) rechtswidrig verweigert habe.

Um eine Vererblichkeit der Sozialhilfeansprüche ausnahmsweise anzunehmen, müsse nach dem Tod des Leistungsberechtigten eine Nachlassverbindlichkeit, also Schuld, wegen der anderweitig in Anspruch genommenen Hilfe bestehen, sprich, ein Ersatzanspruch des einspringenden Dritten gegenüber dem Nachlass bestehen. Nur dann habe der Erbe Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine Vererbbarkeit verneint, weil ein Anspruch des Erben, des Ehemannes der Verstorbenen, auf Erstattung zur Überbrückung getätigter Aufwendungen nicht bestanden habe.

Nachdem der Ehemann, der spätere Kläger, offensichtlich nicht anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet hatte, gehen die Ansprüche auf Sozialleistungen auch nicht im Wege der Erbfolge auf ihn über. Insoweit ist dies konsequent, wenn auch die Frage bleibt, wie die Frau den Ausfall kompensiert hat. Es wird davon auszugehen sein, dass nur durch zusätzliche Anstrengungen die ausbleibende Sozialhilfe aufgefangen wurde. Hiervon profitiert nun der Sozialhilfeträger.

 

Bei allen Fragen rund um das Erbrecht steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend und unterstützend zur Seite.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu prüfen, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht