Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei der Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes auf das Existenzminimum

26. Dezember 2018, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht

Gesetzliche Regelungen zur Entstehung von Unterhaltsansprüchen sind ausreichend vorhanden. Ergänzende Vorgaben finden sich zuhauf durch heranzuziehende Leitlinien einerseits, die diesbezügliche Rechtsprechung andererseits.

Und dennoch besteht ein berechtigtes Interesse, mögliche Scheidungsfolgen auch in Bezug auf nachehelichen Unterhalt durch Ehevertrag zu regeln.

Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten.

Zwar ist es nach dem Gesetz gestattet, auf nachehelichen Unterhalt (gänzlich) zu verzichten, doch ist auch dies mit Einschränkungen verbunden.

So kann die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages ergeben, dass ein solcher Verzicht sittenwidrig ist, wenn sich die Belastung nur einseitig auswirkt und dies bei Abschluss des Vertrages bereits erkennbar oder gar absehbar war.

Im vom OLG Celle entschiedenen Fall wurde neben dem Zugewinnausgleich auch der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen. Für den Fall, dass dem Ehegatten der monatlich notwendige Eigenbedarf nicht zur Verfügung stünde, sollte die Differenz zwischen den tatsächlichen Einkünften des Ehegatten und dem Betrag des notwendigen Eigenbedarfs als Unterhalt geschuldet werden, wenn der bedürftige Ehegatte dann Kinderbetreuungsunterhalt nach §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB verlangen könnte.

Das Gericht sah hierin eine sittenwidrige und damit unwirksame Abkehr vom zum Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen gehörenden Betreuungsunterhalt.

Dieser werde derart verkürzt, dass eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung, die ja Hintergrund des nachehelichen Betreuungsunterhaltes ist, nicht mehr gewährleistet ist.

Hierin sah das Gericht also eine über den Rechtskreis der Vertragsparteien hinausgehende Belastung und (abstrakte) Gefährdung des Kindeswohls.

Insgesamt werde in unzulässiger Weise der nacheheliche Unterhalt weitestgehend, bis auf den Betreuungsunterhalt, ausgeschlossen, dieser verbleibende Anspruch dann aber auf Sozialhilfeniveau begrenzt. Weder findet eine Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen noch ein Ausgleich der durch die Kinderbetreuung entstandenen Nachteile statt. Dies sei nicht hinzunehmen, wenn dem keine bedeutenden Belange des anderen Ehegatten gegenüberstehen.

Das Gericht kippte damit diesen Teil des Ehevertrages.

Mit ausschlaggebend gewesen sein dürfte sicherlich, dass auch der Zugewinnausgleich von vornherein ausgeschlossen war, also auch auf diesem Weg eine Partizipation am Vermögenszuwachs des anderen nicht stattfinden konnte.

Die Entwicklung in der Rechtsprechung zeigt einmal mehr, dass bei ehevertraglichen Regelungen besonnen verhandelt werden muss. Systemisch bedingte Nachteile für nur einen Ehegatten sind zwingend zu vermeiden, anderenfalls sehr schnell der Vorwurf der Sittenwidrigkeit droht.

 

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