Schulischer Mehrbedarf: Kosten für Internat müssen angemessen sein

20. November 2019, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und Auflösung des bisherigen Familienzusammenlebens sind die Unterhaltsfragen in Bezug auf die Kinder zu klären.

Neben dem Grundbedarf kommen oft auch weitergehende Kosten für den Schulbesuch auf. Soweit es sich um regelmäßige Kosten handelt, spricht man von schulischem Mehrbedarf.

Ist der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig, hat der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil mitunter allein für diesen Mehrbedarf aufzukommen.

Zu diesem Mehrbedarf können auch die Kosten einer Internatsunterbringung gehören.

Allerdings können solche Kosten für den Besuch eines Internates nicht immer geltend gemacht werden. Sie müssen insbesondere angemessen sein und der Besuch einer günstigeren Schule darf nicht den gleichen Erfolg versprechen.

In einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall übte der Vater der späteren Antragstellerin das Sorgerecht für schulische Angelegenheiten allein aus. Die Tochter litt an einer Lese-Rechtschreib-Schwäche sowie einer Rechenschwäche. Zunächst besuchte sie noch ein staatliches Gymnasium, gleichzeitig absolvierte sie eine Therapie bei einem privaten Institut. Ab der siebten Klasse jedoch wechselte sie in den gymnasialen Unterricht eines Internats. Dort erhielt sie wöchentlich für 45 Minuten eine Legasthenie-Therapie, die Rechenschwäche wurde nicht behandelt.

Die Mutter weigerte sich, die Kosten für das Internat zu übernehmen.

Als Begründung führte sie an, dass der Tochter bereits von den zwei Gymnasien, auf denen sie vorher war, vom Besuch des Gymnasiums als Schulform abgeraten wurde. Demnach entspreche das Internat nicht den Fähigkeiten der Tochter, es biete zudem auch keine angemessene Therapie der Lernschwächen. Aus Sicht der Mutter sei es zumutbar, wenn das Mädchen weiterhin ein staatliches Gymnasium besuche und begleitend eine private Therapie absolviere. Zudem sei dies deutlich kostengünstiger als der Besuch des Internats.

Bereits das Amtsgericht Pforzheim folgte der Argumentation der Kindesmutter und wies den Antrag ab. Ebenso das OLG Karlsruhe.

Die Tochter habe demnach nicht ausreichend begründen können, warum das deutlich teurere Internat besucht werden müsse, obwohl eine andere Art der schulischen Förderung bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würde. Auch das Gericht war der Ansicht, dass das Gymnasium schon nicht den Fähigkeiten des Kindes entspreche. Ferner käme es auch nicht darauf an, ob das Kind im Internat besser betreut werden könne als zu Hause beim Vater.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass es im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen immer auch um die Frage der Erforderlichkeit angefallener Kosten geht. Für den betreuenden Elternteil besteht gerade kein Freifahrtschein, jedwede kostenauslösenden Handlungen in Bezug auf das Kind vorzunehmen mit der Erwartung, der unterhaltspflichtige Elternteil müsse hierfür aufkommen. Es geht stets darum, gut begründbare und nachvollziehbare Auswahlentscheidungen im Lichte des Kindeswohls zu treffen. Nur dann besteht auch Anspruch auf Kostenübernahme.

 

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