Schmerzensgeld nach verpatztem Friseurbesuch

8. Februar 2019, Allgemein, Forderung, Vertragsrecht, Zivilrecht

Wer schön sein will, muss leiden – so auch in diesem Fall, in dem die Klägerin einen Friseur ihres Vertrauens aufsuchte, um sich die Haare blondieren zu lassen. Denn das Ergebnis war alles andere als das, was sich die Betroffene vorgestellt hatte.

Als nach einem ersten Versuch das gewünschte Farbergebnis – ein helles blond – nicht erreicht wurde, blondierte die Friseurin erneut und verwendete dabei einen höheren Anteil an Stickstoffperoxid, obwohl die Kopfhaut der Dame bereits gereizt und gerötet war.

Leider ging auch dieser zweite Versuch fehl und die Haare der Klägerin wurden brüchig und mussten sogar um 15 cm gekürzt werden. Wohlgemerkt hatte die Klägerin immer noch rotgoldene statt blonde Haare, sodass sie, die Klägerin, ein bevorstehendes Vorstellungsgespräch absagen musste und die Friseurin auf insgesamt 3.000 € Schmerzensgeld verklagte.

Das erkennende Amtsgericht Augsburg sprach der Klägerin jedoch nur 500 € zu mit der Begründung, dass der Vortrag der Klägerin, man habe aufgrund der Falschbehandlung 15 cm der Haare kürzen müssen, nicht nachgewiesen werden konnte.

Zudem gab das Gericht an, dass das Verpassen des Vorstellungsgesprächs der Klägerin nicht innerhalb des Schmerzensgeldanspruchs zu berücksichtigen gewesen sei.

Nichts desto trotz muss die Beklagte ebenfalls die Kosten der Klägerin für Medikamente und spezielle Haarshampoos tragen. Zusätzlich bekam die Klägerin die Kosten für diesen misslungenen Friseurbesuch erstattet.

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