Schenkung des Erblassers: Zehnjahresfrist bei Nutzungsrecht

27. Januar 2021, Erbrecht

Symbolbild © Juan Pablo Serrano

Behält sich der spätere Erblasser und Schenker zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht sowie Rückforderungsrecht an dem geschenkten Grundeigentum vor, hindert dies nicht stets den Lauf der Zehnjahresfrist, nach der eine Schenkung bei der Nachlassverteilung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Im betreffenden Fall hatte die Erblasserin zwölf Jahre vor ihrem Tod dem späteren Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht sowie eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten.

Der Kläger forderte mit seiner Klage seinen Anteil aus dem Wert des Hauses in Höhe von 53.333,33 € ein. Seine Begründung war, dass die Zehnjahresfrist wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen habe und somit der Wert des Hauses mit in das Erbe zählen müsse.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das in der Berufung zuständige OLG Zweibrücken sahen dies jedoch anders. Die Zehnjahresfrist habe bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen begonnen, das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsrecht ebenso wie das Rückforderungsrecht stehe dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen.

Die Erblasserin hatte sich lediglich ein Wohnungsrecht und Benutzungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, sodass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung stand. Deswegen sei eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Immobilie im Ganzen auf den Beklagten gegeben.

Auch das Vorbehalten eines Rückforderungsrechtes hindere den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handele, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhänge, sondern zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Beklagten erfordere.

Nachdem die diesbezügliche Rechtsfrage bereits obergerichtlich entschieden ist, wurde die Revision nicht zugelassen.

Die Entscheidung macht – trotz der eigentlich klaren rechtlichen Situation und auch unter Einbeziehung des BGH-Urteils – deutlich, dass nach wie vor Diskussionsbedarf darüber besteht, ab wann die Abschmelzungsfrist bei einer Schenkung unter bestimmten Vorbehaltstatbeständen zu laufen beginnt und wann nicht.

Es ist insoweit anerkannt, dass ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht einen solchen Übergang der wirtschaftlichen Eigentümerstellung nicht hindert, dies ist erst bei Vorbehalt des Nießbrauchs der Fall.

Umgekehrt kann auch eine mögliche Rückforderung des verschenkten Gegenstandes nur dann zu einer Hemmung der Zehnjahresfrist führen, wenn dieses Rückforderungsrecht jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Dies ist aber typischerweise nicht der Fall.

 

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