Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

19. Dezember 2018, Allgemein, Familienrecht

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehegatten geschieden, wenn die Ehe als gescheitert gilt.

Leben die Eheleute mehr als drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet.

Ansonsten ist die Ehe als gescheitert anzusehen, wenn nach Ablauf eines Trennungsjahres beide Eheleute die Scheidung wollen.

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung auch bei übereinstimmendem Willen der Beteiligten nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe und das Abwarten bis der Trennungsjahreszeitraum erfüllt ist, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Entscheidend sind hierbei immer die Umstände des Einzelfalls.

Das OLG Oldenburg hielt die vom Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung unter Verweis auf diese Ausnahmeregelung aufrecht.

Dem Fall zugrunde lag eine 26-jährige Ehe der Beteiligten, in der sich der Ehemann laut Aussage der gemeinsamen, erwachsenen Kinder wie ein Pascha aufgeführt habe, regelmäßig gewalttätig gegenüber der Ehefrau gewesen sei und auch sonst sehr aggressiv aufgetreten sei.

Zuletzt habe es – vor Einreichju7ng der Scheidung durch die Ehefrau – einen Vorfall gegeben, bei dem er sie heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe, die Ehefrau daraufhin einen Krisenanfall erlitten habe und mit dem Krankenwagen habe abgeholt werden müssen.

Aus Sicht des entscheidenden Senats sei dies ein Fall unzumutbarer Härte.

Bei Gewalt in der Ehe sei es typisch, dass diese über lange Jahre ertragen werde, bis es nicht mehr gehe. Die Ehefrau habe nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie „psychisch kaputt“ sei.

Vergeblich versuchte der Ehemann darauf zu verweisen, die geschilderten Geschehnisse seien übertrieben übersetzt worden und müssten vor dem (ausländischen) kulturellen Hintergrund eine andere Deutung erfahren.

Das Gericht sah es auch aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass die Ehefrau über Jahre hinweg tiefgehenden Demütigungen ausgesetzt war, die zudem auch die Grundlage für ein weiteres Zusammenleben zerstört hätten.

Ihr sei ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennu8ngsjahres daher nicht mehr zuzumuten.

Abermals wird hieran deutlich, dass Maßstab für die Beurteilung, ob nicht hinnehmbare Demütigungen und Gewalt innerhalb der Ehe vorliegen, es nicht auf den jeweiligen Kulturkreis der Beteiligten ankommt, in denen die Unterdrückung von einzelnen gesellschaftsbestandteilen üblich ist. Entscheidend ist, ob die in Deutschland gelebte Ehe und das Verhalten innerhalb dieser nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der staatlichen Werteordnung sich durch Gewalt und Demütigung auszeichnet und dies vom Betroffenen ebenso empfunden wird.

 

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