Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrigem Ausreiseverbot gegen Vater und dessen Kind durch Bundespolizei

29. Januar 2020, Allgemein, Familienrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht

Bei getrennt lebenden Eltern kommt es nicht selten auch zu Konflikten wegen unterschiedlicher Auffassungen über urlaubsbedingte Auslandsaufenthalte eines Elternteils mit dem Kind.

Häufig wird einerseits gedroht, andererseits befürchtet, dass der jeweils andere wegen vermeintlichen Verdachtes auf Kindesentführung die Urlaubspläne noch am Flughafen bzw. der Grenze torpedieren könnte.

Und in der Tat bestehen hier nicht unerhebliche Gefahren, die auch durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nicht immer beseitigt werden können.

Das OLG Frankfurt am Main hat hierzu nun entschieden, dass sich die vom intervenierenden Elternteil eingeschaltete Bundespolizei nicht lediglich auf die – von eigenen Interessen beeinflussten Angaben – des Elternteils verlassen darf, sondern eigene Ermittlungen anzustellen und ihr Verhalten danach auszurichten hat.

Steht nach objektiven Kriterien fest, dass durch die Auslandsreise weder das Sorgerecht des anderen Elternteils noch eine Kindeswohlgefährdung droht und die Urlaubsreise im Rahmen eines Ferienumganges unternommen wird, besteht keine Veranlassung für eine Unterbindung der Ausreise durch die Bundespolizei. Dies gilt insbesondere bei Reisen in ungefährliche Länder, für die keine Sicherheitswarnung oder allgemeine Sicherheitsbedenken bestehen.

Wird die Reise dennoch durch die Bundespolizei vereitelt, steht dem betreffenden Elternteil Schadensersatz für Hotel- und Flugkosten in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BPolG zu.

Auf Grundlage dieser Entscheidung dürften sich die Eingriffe der Bundespolizei zukünftig auf eindeutige Fälle beschränken und gleichzeitig wird den intervenierenden Elternteilen der nötige Einhalt geboten – wenn auch aus eher finanziellen Gründen, wenn es der Staat vermeiden will, für vereitelte und mitunter sehr teure Reisen aufkommen zu müssen.

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