Schadenersatzpflicht des Vermieters oder der Hausverwaltung nach Entrümpelung alter Fahrräder

6. April 2022, Mietrecht

Insbesondere bei gemeinschaftlich genutzten Fahrradkellern oder sonstigen Abstellflächen, beispielsweise im gemeinsamen Innenhof, stellt sich immer wieder die Frage, ob der Vermieter, beziehungsweise die Hausverwaltung berechtigt ist, dort regelmäßig entrümpeln zu lassen. Häufig lassen Mietparteien, die ausgezogen sind, alte Gegenstände zurück, die dann auch niemanden mehr zugeordnet werden können und im Weg stehen.

Es ist anerkannt, dass es grundsätzlich Möglichkeiten gibt, diese Bereiche zu entrümpeln. Wohl aber müssen dabei einige Rahmenbedingungen eingehalten werden. So ist es im ersten Schritt unerlässlich, dass ein entsprechender Termin rechtzeitig gegenüber allen Mietern oder sonstigen Bewohnern durch aussagekräftigen Aushang oder, bevorzugt, durch gezieltes Anschreiben der Mieter bekannt gegeben wird. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Verschiebungen des Termins, ist der neue Termin selbstverständlich wieder mitzuteilen, da der Mieter/Eigentümer sonst auf die Idee kommen könnte, dass der Termin bereits abgelaufen ist und etwaige Markierungen entfernt worden sind.

Die zu beauftragende Entrümpelungsfirma sollte überdies ein aussagekräftiges Verzeichnis erstellen, aus dem ersichtlich ist, welche Gegenstände mitgenommen wurden. Diese sollten bevorzugt per Foto dokumentiert werden, damit später kein Streit darüber entsteht, welche Fahrräder entrümpelt wurden und welche zum Beispiel zum Zeitpunkt der Entrümpelung überhaupt nicht da waren.

Die mitgenommenen Gegenstände sollten auch noch für einen gewissen Zeitraum, beispielsweise einen Monat, zwischengelagert werden, damit Bewohner, die die Entrümpelung nicht mitbekommen haben oder zwischenzeitlich beispielsweise im Ausland oder im Urlaub waren, noch Gelegenheit haben, hierauf zu reagieren.

Werden diese Vorgaben eingehalten, steht einer Entrümpelung grundsätzlich nichts im Wege. Anderenfalls drohen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter bzw. der Verwaltung.

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