Saisonarbeitsverhältnis für Bademeister: Beschränkung der Beschäftigung auf Badesaison im unbefristeten Arbeitsvertrag möglich

11. Januar 2020, Allgemein, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der später beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag wird der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.10. eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem auch in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie zur Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Mit der zugrundeliegenden Klage begehrte der Kläger nunmehr die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede aufgelöst wurde und das Arbeitsverhältnis über den 31.10. hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage jeweils ab und auch Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte letztlich keinen Erfolg. Denn die Parteien hätten in dem Vertrag nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für die künftigen Jahre vereinbart, sondern vielmehr ist das Arbeitsverhältnis unbefristet ausgestaltet gewesen, wobei lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt wurde. Diese Vereinbarung ist in dieser Form auch wirksam, da der Kläger hierdurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Denn die Beklagte durfte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Kläger zu haben und dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen.

Das Urteil zeigt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei entsprechenden Befristungswünschen sehr genau prüfen müssen, welche Absprachen rechtlich zulässig sind, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Letztlich kommt es hierbei auch immer stark darauf an, welcher Rechtskreis zu schützen ist und womit die Parteien hätten rechnen müssen. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer pauschalen Beantwortung.

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