Rückgriffsmöglichkeiten der Kfz-Haftpflichtversicherung

16. November 2018, Allgemein, Forderung, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Eine Haftpflichtversicherung schützt grundsätzlich auch den Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor Inanspruchnahme bei von ihm verursachten Unfallschäden. Was aber nur wenige Versicherungsnehmer wissen ist, dass, bei entsprechenden Obliegenheitsverletzungen – also Pflichten, die der Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seiner eigenen Versicherung hat – die Versicherung Regress nehmen kann.

Gesetzlich ist dabei geregelt, wann und in welchen Fällen in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung beim Fahrer Regress nehmen darf.

Im vorliegend vom OLG Frankfurt entschiedenen Verfahren hat ein Versicherungsnehmer zwei schwerwiegende Obliegenheiten begangen, nämlich einerseits, dass er das Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen war, und dass er, nachdem der Unfall sich ereignet hat, den Unfallort unerlaubt entfernt hatte und im Nachgang auch bestritten hatte, Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, weshalb umfangreiche DNA-Spuren-Auswertungen notwendig geworden sind.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Obliegenheitsverletzung einen Regressanspruch von bis zu 5.000 € begründen kann, wenn und soweit dieser schwerwiegend war. Dabei hat das OLG Frankfurt in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, hier dem Fahren eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, und der Verletzung einer weiteren Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, hier dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort zur Verschleierung der Fahrereigenschaft, sich die Regressansprüche und die Regresssummen addieren können, sodass im vorliegenden Fall der Fahrer letztlich den gesamten Schaden in Höhe von 9.200 € vollständig selbst zahlen musste.

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