Risikoausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherung wirksam

27. September 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Reisende, die eine Urlaubsreise nach Thailand sowohl für sich als auch für ihre Familie gebucht hatte, die Reise einen Tag vor Beginn des Urlaub stornieren, da die 15-jährige Tochter eine psychische Dekompensation erlitten hatte und daher stationär in einer Klinik untergebracht worden war. Für die Stornierung entstanden Kosten in Höhe von € 3.376,00, die die Reisende über die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung ersetzt verlangte. Diese lehnte eine Leistung jedoch mit Hinweis auf eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen, wonach für „psychische Erkrankungen“ kein Versicherungsschutz besteht, ab. Die Reisende erhob daraufhin Klage, da sie die Klausel für unwirksam hielt, da sie überraschend sei, zudem gegen das Transparenzgebot verstoße und sie unangemessen benachteilige.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da die Klausel weder überraschend noch mehrdeutig sei und auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstelle. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch in der Folge die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung zurück. Dieser stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da der Risikoausschluss hinsichtlich der „psychischen Erkrankung“ greife. Die psychische Dekompensation der Tochter der Klägerin stelle unzweifelhaft eine psychische Erkrankung dar. Der Risikoausschluss sei dabei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht unwirksam.

Der Risikoausschluss für psychische Erkrankungen sei weiterhin auch nicht überraschend und daher gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen bereits in dieser Ausgestaltung Anwendung findet und beispielsweise schon für die Unfall- sowie Arbeitsunfähigkeitsversicherung gerichtlich für wirksam erachtet wurde. Dies auch daher, als ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarten müsse, dass ein Versicherer nicht für sämtliche Erkrankungen als Stornierungsgrund haften möchte. Dass andere Reiserücktrittsversicherungen, wie von der Klägerin angeführt, keinen entsprechenden Ausschluss aufgenommen haben, macht die Klausel vorliegend nicht zu einer überraschenden Klausel.

Der Risikoausschluss sei zudem nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn der Begriff der psychischen Erkrankung sei für sich genommen aus dem Alltagssprachgebrauch des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinreichend klar und verständlich und auch die Klägerin wisse, was darunter zu verstehen sei.

Durch den Risikoausschluss werden die Versicherungsnehmer letztendlich auch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Rechte der Versicherungsnehmer seien durch den Ausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Der Versicherungsschutz werde nicht ausgehöhlt, sondern lediglich beschränkt. Die Berufung hatte daher keinen Erfolg und die Versicherung musste die Stornokosten nicht ersetzen.

Durch das Urteil wird deutlich, dass keine Unwirksamkeit wegen Ungewöhnlichkeit, Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder wegen unangemessener Benachteiligung begründet werden kann, sofern ein Risikoausschluss wie in der vorliegenden Form erfolgt. Regelt eine Reiserücktrittsversicherung einen Risikoausschluss für psychische Erkrankungen, so ist dies daher wirksam.

Reisenden ist daher zu raten, die entsprechenden Versicherungsbedingungen gründlich zu lesen, um entsprechende Ausschlüsse auch zu erkennen. Letztendlich sind entsprechende Bedingungen jedoch immer am Einzelfall zu prüfen.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen in allen Fragen des Reiserechts gerne zur Seite. Wir beraten Sie außergerichtlich mit Blick auf das Wesentliche und stehen Ihnen auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei.

Nutzen Sie den Service unserer kostenlosen Ersteinschätzung, um herauszufinden, ob die Einschaltung eines Anwalts in Ihrer Angelegenheit notwendig ist.

Übersicht