Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagern

2. Juni 2019, Allgemein, Sozialrecht

Sofern ein Versicherter einen Antrag bei der Rentenversicherung auf Übernahme einer Rehabilitationsmaßnahme stellt, sind von der Versicherung Ermittlungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen. Der gängigen Verfahrensweise der Versicherung, dazu dem Versicherten die – oftmals kostenpflichtige –  Einholung ärztlicher Auskünfte zu übertragen, hat das Sozialgericht Dresden nun einen Riegel vorgeschoben.

Denn nach der Entscheidung des Gerichts soll die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen dürfen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen müssen. Vielmehr ist die Versicherung zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht hob die behördliche Entscheidung nunmehr auf und gab der Rentenversicherung auf, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Rentenversicherung nicht befugt sei, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es sei rechtswidrig, dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Versicherung von einem Versicherten nur verlangen, dass dieser seine behandelnden Ärzte benennt und sie von der Schweigepflicht entbindet. Einholen muss die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte jedoch selbst und hat auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem hat nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.

Dieses Urteil ist durchaus beachtlich. Denn es versagt der Rentenversicherung die Weiterführung deren durchwegs praktizierter Vorgehensweise, den Versicherten in die Verantwortung zu nehmen und selbst anderweitig keine Erkundigungen anzustellen. Dass dies nicht rechtmäßig ist, hat das Gericht nun festgestellt. Wie sich die tatsächliche Situation hier in der Zukunft entwickeln wird, bleibt abzuwarten, da es sich vorliegend „nur“ um ein erstinstanzliches Urteils eines Sozialgerichts handelt. Derzeit bietet das Urteil jedoch eine taugliche Grundlage für vergleichbare Fälle.

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