Reisevermittler darf für Unterstützung bei Stornierung einer Reise zusätzliche Gebühren verlangen

2. März 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht

Sofern ein Reisevermittler im Rahmen seiner AGB-Klauseln für die Unterstützung bei der Stornierung einer Reise die Fälligkeit einer weiteren Gebühr festlegt, ist dies zulässig. Denn bei der Unterstützung im Falle einer Stornierung handelt es sich um eine von der Reisevermittlung nicht umfasste und damit neue Leistung des Reisevermittlers, für die er berechtigterweise ein Entgelt verlangen kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer im Jahr 2016 gegen einen niederländischen Online-Reisevermittler auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Nach der Klausel stand dem Online-Reisevermittler bei der Unterstützung einer Stornierung eine Servicegebühr in Höhe von 55 Euro pro Reisenden zu. Der Dachverband hielt dies für unzulässig und reichte eine entsprechende Klage ein.

Das Landgericht Berlin entschied nun gegen den Kläger. Ihm steht kein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 des Unterlassungsklagegesetzes zu. Denn die beanstandete Klausel sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts stellt sich die Situation so dar, dass die Reisevermittlungsdienstleistung mit dem Abschluss der Buchung grundsätzlich vollständig erbracht sei. Wenn der Kunde anschließend die gebuchte Reise stornieren will, dann betreffe dies nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Grundsätzlich sei es Sache des Kunden, sich selbst an seinen Leistungsträger zu wenden und diesem gegenüber selbst die Stornierung zu erklären. Wenn der Kunde hierzu den Reisevermittlung in Anspruch nehmen möchte und dieser dem Kunden die damit verbundenen Schritte und Bemühungen abnimmt, dann handelt es sich um eine, von der abschließend erbrachten Vermittlungsleistung zu trennende, zusätzliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB, für die ein zusätzliches Entgelt gefordert werden dürfe. Denn dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach sei eine Geschäftsbesorgung nur als entgeltliche Leistung zu erwarten und der Kunde könne und müsse wissen, dass der Reisevermittler diese zusätzliche Leistung nur gegen ein zusätzliches Entgelt übernimmt.

Im Ergebnis bleibt daher nur der immer wieder zu wiederholende Rat, entsprechende AGB-Klauseln sorgfältig vor Abschluss eines Vertrages zu prüfen.

Sollten Sie hinsichtlich eines Vertrages den Wunsch nach einer eingehenden Überprüfung haben oder auch im Nachgang zu einem Vertragsschluss rechtliche Beratung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK gerne zur Seite. Wir beraten Sie in allen Fragen des Vertrags- und Reiserechts.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung, um herauszufinden, ob ein rechtlicher Beistand in Ihrer Angelegenheit sinnvoll erscheint.

Übersicht