Reiseveranstalter haftet nicht für Ausrutschen eines Reisenden auf frisch gewischtem Boden im Flughafengebäude

15. Juni 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 wollte eine Reisende nach ihrem Urlaub nach Hause zurückfliegen. Im Flughafengebäude rutsche sie dabei auf dem frisch gewischten Boden vor der Anzeigetafel aus und verletzte sich an der linken Schulter. Sie bemängelte nachfolgend, dass kein Warnschild vor der Rutschgefahr gewarnt hatte. Dafür machte sie die Reiseveranstalterin verantwortlich und erhob schließlich im Jahr 2018 Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt über € 6.000,00.

Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen die Klägerin. Dieser stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht bestehen nicht, da die Ansprüche verjährt seien. Ungeachtet der eingetretenen Verjährung würde die Beklagte aber auch nicht gemäß § 831 Abs. 1 BGB für ein eventuelles Verschulden des Flughafenbetreibers haften. Denn weder der Flughafenbetreiber noch ein vom Flughafenbetreiber eingesetzter Reinigungsdienst seien Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Die Beklagte habe keine Einflussmöglichkeit, wie, wann und ob der Flughafenbetreiber oder der Reinigungsdienst ihre Tätigkeiten durchführen. Eine solche Einfluss- oder zumindest Kontrollmöglichkeit ist jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Stellung als Verrichtungsgehilfe.

Die Beklagte haftet daneben auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine solche sei ihr nicht anzulasten. Das Ausrutschen auf einem frisch gewischten Boden wegen Fehlens eines Warnschildes gehöre im Verhältnis Reiseveranstalter und Reisender zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Reisender müsse damit rechnen, dass auch am Flughafen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, diese können zu jeglichen Tageszeiten stattfinden und gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

Insofern steht der Klägerin kein Anspruch zu, der Klage wurde nicht stattgegeben.

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