Reiseveranstalter haftet für Sturz eines 5 ½-jährigen Kindes aus ungesichertem Hochbett

14. März 2019, Allgemein, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Stürzt ein 5 ½ -jähriges Kind beim Vornüberbeugen aus einem Hochbett ohne Absturzsicherung, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist den Eltern nicht anzulasten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Urlaubsaufenthalt in einer Schweizer Berghütte stürzt ein 5 ½-jähriges Kind kopfüber aus dem Hochbett auf den gefliesten Boden und verletzte sich schwer. Zu dem Sturz kam es, weil das Kind sich mit dem Kopf über die Kante des Hochbetts gebeugt hatte und infolgedessen heruntergerutscht war. Das Hochbett verfügte über keine Absturzsicherung. Die Eltern des Kindes machten dafür die Reiseveranstalterin verantwortlich. Das Kind klagte daher, vertreten durch die Eltern, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

Das Landgericht Karlsruhe wies dies die Schmerzensgeldklage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun zu Gunsten des Kindes und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Es besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, da das Hochbett pflichtwidrig nicht mit einer Absturzsicherung versehen war. Dies widerspreche der Norm EN 747-1 und stelle daher einen Reisemangel dar. Die Norm sei auch in der Schweiz zu beachten. Eine Absturzsicherung bei Hochbetten diene nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Sie soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung des Hochbetts im wachen Zustand Schutz bieten. Das Vornüberbeugen eines Kindes, um in das untere Bett hineinschauen zu können, stellt noch eine sachgemäße Benutzung dar. Wäre eine Absicherung vorhanden gewesen, wäre der Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.

Ein Mitverschulden der Eltern wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht sei nicht festzustellen. So haben die Eltern die von den ungesicherten Hochbetten ausgehende Gefahr erkannt und dem insofern Rechnung getragen, dass die ungesicherten Hochbetten den älteren Kindern zugeteilt wurden. Ein 5 ½-jähriges Kind müsse auch nicht stets überwacht werden. Normal entwickelte Kinder in dem Alter können bereist eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Den Eltern könne allenfalls eine leichte Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden, weil sie nicht zur besonderen Vorsicht gemahnt haben. Diese Pflichtverletzung wiege aber gegenüber der Verantwortung der Beklagte so gering, dass sie nicht ins Gewicht falle.

Das Oberlandesgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins, ein epidurales Hämatom von 2 cm, einen Bruch der rechten Augenhöhle und einen Bluterguss am rechten Auge erlitt. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass die Klägerin in den ersten Tagen starke Schmerzen hatte, durch die geschwollenen Augen kaum sehen konnte und eine neurochirurgische Operation notwendig war. Sie war ferner eine Woche im Krankenhaus und konnte drei Monate keinen Sport treiben. Dauerschäden verblieben jedoch nicht.

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