Reisende haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung

4. August 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Im zugrunde liegenden Fall wollten die Reisenden mit dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Spanien durchführen. Am Flughafen verweigerte jedoch die spätere Beklagte die Beförderung mit der Begründung, dass die Reisenden erst nach Schluss des Boarding-Prozesses und damit zu spät am Gate erschienen seien. Die Reisenden trugen dagegen vor, dass sie rechtzeitig, jedenfalls bis zum Ende des Boardings, am Gate gewesen seien. In jedem Fall seien die Flugzeugtüren bei der Ankunft am Gate noch nicht geschlossen gewesen.

Die Reisenden erhoben schließlich Klage gegen das Luftfahrtunternehmen vor dem Landgericht Frankfurt.

Dieses gab den Klägern nun Recht und sprach ihnen einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trage, dass die Reisenden zu spät am Gate erschienen seien. Da das Boardpersonal, welches alleine Auskunft über den Zustand der Türen bei Ankunft der Kläger hätte erteilen können, jedoch alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sei, hätte die beklagte Fluggesellschaft diese Personen als Zeugen dafür benennen müssen, dass die Türen bereits geschlossen gewesen seien, um der auf Seiten der Beklagten bestehenden, sekundären Darlegungslast nachzukommen. Daher ist es auch unerheblich, dass die Klägerseite das Boardpersonal, das die Türen schloss, nicht als Zeugen dafür benannt hatte, dass die Türen bei Ankunft am Gate noch geöffnet gewesen seien. Flugzeugtüren seien zudem regelmäßig über einen sogenannten Finger erreichbar und daher für Fluggäste am Flughafen nicht einsehbar. Da das Luftfahrtunternehmen jedoch seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei, sei ein rechtzeitiges Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen, da der Nachweis eines zu späten Erscheinens der Kläger am Gate nicht erbracht worden sei.

In der Folge sprach das Landgericht den Klägern den begehrten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten für den versäumten Flug zu.

Wieder einmal zeigt sich, dass eine Beurteilung dessen, welche Partei welchen Umstand zu beweisen hat, für den betroffenen Reisenden schwerlich vorzunehmen ist. Insofern empfiehlt sich in entsprechenden Fällen durchaus die Beratung durch einen Rechtsanwalt, um hier nicht möglicher Ansprüche verlustig zu gehen.

Wir, die Kanzlei WBK, stehen Ihnen in allen Fragen des Reiserechts gerne zur Seite und beraten Sie dabei mit Blick für das Wesentliche.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll erscheint.

Übersicht