Regelmäßig kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Kontoauszügen gegen den Erben

31. Januar 2019, Allgemein, Erbrecht

Wer von der Erbschaft ausgeschlossen wird und nur einen Pflichtteilsanspruch erhält, möchte auch gerne verlässliche Informationen über den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers haben um die Höhe des Pflichtteilsanspruches bestimmen zu können.

Wegen Schenkungen, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat, kommt zudem noch ein Ergänzungsanspruch in Betracht.

Daher ist es für den Pflichtteilsberechtigten wichtig, auch die Geldbewegungen auf den Konten für diesen Zeitraum nachvollziehen zu können.

Mit dem Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben soll der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt sein, sich den notwendigen Überblick zu verschaffen.

Allerdings ist er dann zunächst auf die Angaben des Erben angewiesen, die dieser nach den gesetzlichen Regelungen in Form eines geordneten, aber formfreien Nachlassverzeichnisses, zu machen hat.

Ein allgemeiner Anspruch auf Belegvorlage ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird auch von Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich abgelehnt.

Das OLG Düsseldorf bekräftigte dies zuletzt nochmals und verwies auch darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls aber einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis habe und den Notar hierbei umfassende Prüfpflichten träfen. Der Notar müsse die zum Nachlass gehörenden Konten selbständig und umfassend prüfen. Zudem könne der Notar gehalten sein, die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vor dem Hintergrund möglicher unentgeltlicher Zuwendungen zu sichten.

Ferner habe der Pflichtteilsberechtigte auch das Recht, der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar beizuwohnen, wodurch er insgesamt ausreichend Möglichkeit habe, die Angaben des Erben zu überprüfen und nachzuvollziehen.

Anhand der geltenden Rechtslage und auch der jüngsten Änderung zu anderen Auskunftsansprüchen, die nunmehr eine Belegvorlage enthalten, ist die Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar, wenn auch letztlich unbefriedigend.

In den meisten Fällen wird der Aufwand gescheut, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen und auch die Frage, ob der Notar die vom OLG formulierten weitgehenden Prüfpflichten in dieser Form wahrnimmt bleibt fraglich. Oft begnügt man sich dann mit den gemachten Angaben oder aber die Auskünfte werden – zumindest teilweise – mit Belegen gestützt um weitere langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Demgegenüber wäre es ein Leichtes einen Belegvorlageanspruch vergleichbar dem beim Zugewinnausgleich zu verankern um zumindest die größte Unsicherheit zu nehmen.

Wenn der Gesetzgeber schon mein, die Verfügungsbefugnis des Erblassers durch Pflichtteilsrechte einzuschränken, so sollte dies auch konsequent ausgestaltet sein um die Ansprüche auch mit wenig Aufwand realisieren zu können. Den Erben jedenfalls wird es ein natürliches Anliegen sein, die Verifizierung ihrer Angaben so weit als möglich zu umgehen – ganz im Sinne des Erblassers.

 

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