Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

29. März 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung und der diesbezüglich anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten kommt es immer wieder zum Versuch der Steuerschuldner, diese Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerlast als abzugsfähige Belastungen geltend zu machen.

Dem wird durch die Finanzämter und Finanzgerichte regelmäßig eine Absage erteilt.

Nunmehr hat in diesem Zusammenhang das Finanzgericht Münster entschieden, dass jedenfalls aber die Prozesskosten zu Erlangung nachehelichen Unterhaltes als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gelte allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuert.

Beim Realsplitting kann der Unterhaltsschuldner die geleisteten Unterhaltsbeträge steuermindernd als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a EStG ansetzen, hingegen wird beim Unterhaltsberechtigten die Unterhaltszahlung sodann versteuert. Die sich daraus ergebende Steuerlast ist vom Unterhaltsschuldner ebenfalls auszugleichen.

Da also die Unterhaltszahlungen bei Anwendung des Realsplittings steuerbare Einkünfte darstellen, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, darunter auch die Prozessführungskosten, die erst zur Erlangung des Unterhaltes notwendig wurden, abzugsfähige Werbungskosten.

Dies ergebe sich daraus, dass die Unterhaltszahlungen im Falle des Realsplittings den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt seien mit der Folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Aus diesem Grund kam es dann auch nicht auf die in anderen Fällen relevante Frage an, unter welchen Voraussetzungen die Prozessführungskosten zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhaltes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig sein könnten.

Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist vor dem Hintergrund der steuerlichen Erfassung der Unterhaltszahlungen nur konsequent.

Ferner lässt sich dadurch elegant das Problem der Frage außergewöhnlicher Belastungen durch Prozessführung hinsichtlich familienrechtlicher Angelegenheiten umschiffen.

 

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