Pkw-Schäden durch Kinder: Wann haften Eltern für verletzte Aufsichtspflichten?

3. Juni 2019, Allgemein, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Die Formulierung „Eltern haften für ihre Kinder“ ist jedem ein Begriff, begegnet man ihr doch im Alltag regelmäßig.

Gerade auf Baustellen erfreuen sich Schilder mit entsprechendem Aufdruck noch immer größter Beliebtheit, auch wenn dieser Satz in der dargestellten Allgemeinheit nicht gilt.

In der anwaltlichen Beratungspraxis taucht die Frage der Haftung der Eltern für durch Kinder verursachte Schäden meist aber im Zusammenhang mit Steinwürfen auf Autos oder zerkratztem Lack auf. Für die Geschädigten geht es darum, die oft hohen Reparaturkosten abzuwälzen, am besten natürlich auf die Eltern der schädigenden Kinder.

Das Amtsgericht Augsburg hat hierzu nun die Aufsichtspflichten der Eltern präzisiert.

Im zugrundeliegenden Fall befuhr der beklagte Vater gemeinsam mit seinen Söhnen, die beide vor ihm fuhren, eine Straße. Aus Unachtsamkeit kollidierte der fünfjährige Sohn des Beklagten mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers und verursachte einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 bis 3.000 €. Der Vater hatte dem Sohn kurz zuvor noch zugerufen, er solle aufpassen.

Das AG Augsburg wies die Klage des Geschädigten PKW-Eigentümers ab.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht habe nicht vorgelegen.

Die Aufsichtspflicht sei dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan habe, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage – also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit – verlangt werden kann.

Die Aufsicht sei insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und diene dazu, die durch kindestypisches Verhalten entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern.

Für Eltern bedeute dies, dass sie ihren Kindern ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben müssen, sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall zu gewährleisten haben.

Im konkreten Fall habe der Vater nicht schon unmittelbar eingreifen können, ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Kind bereits ein geübter Radfahrer gewesen sei, da die Familie viel Rad fahre und das Kind zudem di Örtlichkeit kenne.

Das Gericht ging von einem „Augenblicksversagen“ des Kindes aus.

Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 StVO, wonach in der Regel Kinder bis zum 8. Lebensjahr den Gehweg zu befahren haben, ließ kein anderes Ergebnis zu.

So falle der Kläger mit seinem auf dem Fahrstreifen geparkten Fahrzeug schon nicht in den von der Vorschrift geschützten Personenkreis. Auch sei im konkreten Einzelfall es dem Kind gestattet gewesen, unter Begleitung eines Erwachsenen auch die Straße zu befahren; die Benutzung des Gehweges berge besondere Gefahren durch ein drohendes Abrutschen von der Bordsteinkante, überstehende Außenspiegel geparkter Fahrzeuge und die nur eingeschränkte Möglichkeit von Ausweichmanövern.

Nach Rücknahme der Berufung durch den Kläger ist das Urteil rechtskräftig

Auch wenn die Entscheidung des Gerichts hier großzügig zugunsten der Kinder und Ihrer Aufsichtspersonen erscheinen mag, so darf nicht verkannt werden, dass dem Ergebnis eine umfangreiche Würdigung der Sachlage und Abwägung der wechselseitigen Interessen vorausgegangen war.

Eltern sollten dies also nicht als Freibrief verstehen, ihr Kind an einer besonders langen Leine zu lassen.

 

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