Pilgerreise nach Mekka als Hochzeitsversprechen: Morgengabe nach deutschem Recht nicht anwendbar

29. September 2019, Allgemein, Familienrecht, Vertragsrecht

Im islamischen Kulturkreis weit verbreitet ist die sogenannte Morgengabe oder Brautgabe bei Begründung der Ehe. Sie stellt ein besonderes Versprechen des Ehemannes an die Braut dar und entspringt einem kulturellen und religiösen Hintergrund.

Typischerweise dient die Morgengabe der Absicherung der Braut und die Erfüllung ist bis zur rechtkräftigen Scheidung der Ehe gestundet.

Nach deutschem Recht ist sie deshalb als zentrale nacheheliche Vermögensregelung formunwirksam, wenn sie nicht in notarieller Form abgeschlossen ist. Eine Forderung scheidet dann aufgrund der Formnichtigkeit aus, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist.

Letzteres war hier der Fall:

Die Eheleute hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die Ehefrau war Deutsche, der Ehemann lybischer Staatsangehöriger. Beide waren dem islamischen Glauben zugehörig.

Aus diesem Grund sah das Gericht für die Vereinbarung der Morgengabe zudem keinen ausreichenden gemeinsamen, d.h. prägenden ausländischen Hintergrund.

Die Morgengabe entspringe in einem solchen Fall deshalb ausschließlich dem religiösen Glauben.

Ohne prägenden – also kulturellen – Auslandsbezug rechtfertige die Trennung von Staat und Kirche aber, dass die in Deutschland als Rechtsinstitut nicht vorgesehene Morgengabe schon grundsätzlich nicht einklagbar ist. Sie sei zu behandeln als sogenannte einseitige Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

Schon immer war der Umgang mit der Morgengabe vor deutschen Gerichten schwierig, gerade weil sie als Institut hier fremd ist. Dennoch sah man die Notwendigkeit, diese im jeweiligen Kulturkreis nach wie vor sehr fest verankerte Gestaltungsform zu berücksichtigen und ihr auch eine Durchsetzung in Deutschland zuzubilligen.

Dies endet jedoch dort, wo eben ein solcher gemeinsamer kultureller Hintergrund der Eheleute fehlt und letztlich deshalb deutsches Eherecht zur Anwendung kommt.

Dann sind die Eheleute – wie alle anderen, die die Rhe nach deutschem Recht geschlossen haben auch – gehalten, sich an die hier geltenden Formvorschriften zu halten. Dies bedeutet, dass eine solche Vereinbarung in notarieller Form zu treffen ist.

Dann löst sie sich auch vom Charakter einer klassischen Morgengabe und stellt eine selbständige Verpflichtung dar. Einer grundsätzlichen Wirksamkeit dürfte dann auch ein etwa fehlender gemeinsamer kultureller Hintergrund nicht entgegenstehen.

 

Bei allen Fragen rund um das Familienrecht berät Sie die Kanzle WBK kompetent und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob auch in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

 

Übersicht