Pflichtteilsstrafklausel: Bei Anknüpfung an Zahlung muss diese auch erfolgt sein

23. August 2023, Erbrecht

Zur Sicherung und Disziplinierung ist in vielen Testamenten und Erbverträgen vorgesehen, dass die zunächst von der Erbfolge ausgeschlossenen Personen, soweit Devisen ein Pflichtteil zusteht, dann bestraft werden, wenn sie diesen Pflichtteil geltend machen.

Hier gibt es unterschiedlichste Gestaltungsformen, sowohl was Voraussetzung für das Eintreten dieser Strafregelung anbelangt, als auch deren Rechtsfolgen.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass bei einer Pflichtteilsklausel, die nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils durch den Pflichtteilsberechtigten geknüpft ist, sondern auch den Erhalt des Pflichtteils, also die Zahlung, voraussetzt, auch tatsächlich eine Zahlung erfolgt sein muss.

Ohne einen solchen Mittelabfluss bestünde in einem solchen Fall kein Sanktionierungsgrund.

Nach Ansicht der Richter war Voraussetzung für das Auslösen der Sanktionswirkung im betreffenden Fall nicht nur die Geltendmachung des Pflichtteils gewesen, sondern zusätzlich ein Mittelabfluss vom Nachlassvermögen.

Im betreffenden Fall erfolgte jedoch keine Zahlung aus dem Nachlassvermögen, sodass die Strafklausel keine Wirkung entfaltet hatte.

Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten noch darauf hingewiesen, die betreffende habe ihren Pflichtteil erhalten, dieser sei wirtschaftlich aber gleich Null gewesen. Dies überzeugte das Gericht nicht.

Durch das im Testament vorgesehene zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ sei zum Ausdruck gebracht worden, dass es um das zusammenhalten des Nachlass war mögen‘s gegangen sei. Die Werthaltigkeit und der Schutz des Hinterbliebenen Ehegatten seien Motiv gewesen.

Wenn die betreffende Pflichtteilsperson letztlich nicht aus dem Nachlass erhalten habe, sei der Nachlass nicht geschmälert und es besteht deshalb nach dem Willen der Erblasser kein Grund für eine Sanktionierung.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Testamentsgestaltung wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Erbrechtes.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht