Pflegeheim hat keine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken ohne Anhaltspunkte für Sturzrisiko

18. November 2019, Allgemein, Vertragsrecht, Zivilrecht

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Krankenkasse einer an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims. Die Beklagte ist die Trägerin des Pflegeheimes. Als die 83-jährige Heimbewohnerin versuchte, nach einem Toilettengang ohne Hilfe aufzustehen, stürzte sie und erlitt dabei eine Oberschenkelhalsfraktur. Die klagende Krankenkasse war der Auffassung, dass das Pflegeheim seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, da die Patientin durchgehend hätte beaufsichtigt werden müssen. Sie fordert mit dieser Begründung die aufgrund des Unfalls geleisteten Krankenversicherungsleistungen von der Trägerin des Pflegeheims zurück.

Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht wies nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens die Berufung der Krankenkasse zurück. Denn zwar bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich aber immer danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko im Einzelfall absehen lasse. Dabei müsse der Schutz des Patienten vor einem Sturz mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten sei und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre, abgewogen werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine lückenlose Überwachung nur dann zu fordern gewesen wäre, wenn sich in der Vergangenheit Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben hätten, was betreffend die vorliegende Patientin hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen war. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall sei daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.

Das Urteil bestätigt die gängige Rechtsprechung, dass in entsprechenden Fällen immer eine Einzelfallabwägung stattfinden muss und insbesondere auch die Rechte der Betroffenen zu berücksichtigen und gewichten sind. Eine schematische Betrachtung verbietet sich daher.

Gerade für Pflegeinrichtungen oder pflegende Angehörige dürfte das Urteil dabei von besonderer Bedeutung sein, tritt es doch der landläufigen Meinung, dass eine vollständige Überwachung sichergestellt werden müsste, entgegen.

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