Passagiere haben keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen

1. Oktober 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Den beiden zu entscheidenden Fällen lag jeweils ein ähnlich gelagerter Sachverhalt dergestalt zugrunde, als bei den Beklagten Reiseleistungen im Sinne von Flügen gebucht wurden, die nicht bzw. nicht wie gebucht ausgeführt wurden , was dazu führte, dass durch die Flugverspätung eine erheblich verspätete Ankunft am jeweiligen Urlaubsort erfolgte, wodurch zusätzliche Hotelkosten und weitere Kosten entstanden sind. Diese Kosten verlangten die Kläger jeweils von den Beklagten ersetzt.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von € 600,00 je Reisendem.

In beiden Fällen ging es sodann darum, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichszahlungen jeweils angerechnet und die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Kläger hatten ebenfalls keinen Erfolg, da der Fluggast bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht wählen könne und müsse. Beanspruche der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, sei diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen.

Hiergegen legten die Kläger jeweils Revision ein.

Der zuständige Zivilsenat hat die Entscheidungen der Berufungsgerichte bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche dienen der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Auf Basis der von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung. § 651 p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, erfolgte eine entsprechende Anrechnung durch das Gericht. Denn die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Insofern muss der Reisende eine entsprechende Anrechnung durchführen, sofern er mehr verlangt, als pauschal durch den Ausgleichsanspruch abgedeckt wird.

Lange wurde auf eine entsprechende Beurteilung durch den Bundesgerichtshof gewartet, nun hat sich dieser klar geäußert und die von den Reiseveranstaltern und Fluggastunternehmen bereits seit langem praktizierte Verfahrensweise bestätigt. Reisende sollten daher sehr genau prüfen, welche Ansprüche sie geltend machen möchten, um spätere Unannehmlichkeiten hinsichtlich der Anrechnung zu vermeiden.

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