Parkplatzunfall: Bei Unachtsamkeit beider Unfallbeteiligten haftet jeder Fahrzeugbesitzer zu 50 %

20. Dezember 2018, Allgemein, Verkehrsrecht, Zivilrecht

Dem Deutschen ist sein Auto lieb und teuer, das System zur Geltendmachung von Schadensersatz deshalb sehr feinsinnig und ausgefeilt.

Grundlage für die Haftungsverteilung ist dabei zum einen die Betriebsgefahr, zum anderen sind die Straßenverkehrsregeln und ein etwaiger Verstoß hiergegen zu beachten.

Dennoch kommt es gerade bei Schadensereignissen auf (öffentlichen) Parkplätzen noch immer zu Schwierigkeiten in der Bewertung und Zumessung des Verursachungsbeitrages.

Gerade bei Parksituationen können auch scheinbar unwichtige oder gewöhnliche Verhaltensweisen einen großen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung bedeuten.

In einem vom Amtsgericht Ansbach entschiedenen und so vom LG Ansbach bestätigten zum Unfallhergang beispielhaften Fall konnte beiden Unfallbeteiligten ein Sorgfaltspflichtverstoß zum Vorwurf gemacht werden:

Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hielt am rechten Fahrbahnrand und stieg aus, vergaß dabei aber den Schulterblick. Dadurch übersah sie das herannahende Fahrzeug des Beklagten, der aber nur mit einem Seitenabstand von 35 bis 40 cm vorbeifuhr – zu wenig.

Das Gericht sah die beiden Verursachungsbeiträge als gleichwertig an und kam folglich zu einer Haftung von je 50 %.

Dem Fall zugrunde lag eine ganz alltägliche und typische Konstellation: Beide Fahrer waren vergeblich auf der Suche nach einem Parkplatz….

Gerade bei der ohnehin beengten Situation auf einem vollen Parkplatz ist besondere Vorsicht zu wahren. Anderenfalls ist nahezu jedes Fehlverhalten, jede Unachtsamkeit ebenso schadensursächlich. Ein Mitverschuldensanteil von 50 % ist dann meist die Regel.

 

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