Paritätisches Wechselmodell der Eltern: Kindeswohl entscheidet über Berechtigung des Kindergeldbezugs

28. Februar 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Kümmern sich nach der Trennung der Eheleute beide Elternteile in gleichem Umfang um die Kinder und erbringen diesbezüglich in gleichem Umfang Erziehungsleistungen, so spricht man von einem sogenannten paritätischen Wechselmodell der Eltern.

Im Rahmen dessen stellen sich aber auch weiterhin Fragen hinsichtlich der finanziellen Versorgung der Kinder, hier haften grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt gleichermaßen, jedoch freilich unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensverhältnisse.

Ebenso stellt sich bei einem solchen Wechselmodell dann die Frage nach der Bezugsberechtigung hinsichtlich des Kindergeldes.

Sind sich die Eltern nicht darüber einig, welcher Elternteil das Kindergeld für das Kind beziehen soll, so hat im Zweifel das Gericht einem Elternteil die Befugnis zu entsprechenden Antragstellung für die Bezugsberechtigung zu übertragen und sich dabei am Kindeswohl zu orientieren.

Maßgeblich ist dabei, welcher Elternteil die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.

Diese Entscheidung wiederum herangezogen werden können unterschiedlichste Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern Streit über die Bezugsberechtigung für zwei gemeinsame Kinder mit der Folge, dass sogar die Auszahlung des rückständigen Kindergeldes in Höhe von rund 12.000 € aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung gefährdet war. Dem Vorschlag der Kindesmutter, das Kindergeld für jeweils ein Kind einem Elternteil auszahlen zu lassen, stimmte der Kindsvater nicht zu. Somit blieb die Auszahlung des ständigen Kindergeldes auch weiterhin gefährdet, es drohte der Verlust der diesbezüglichen Ansprüche.

Das Verhalten des Kindsvaters war also dem Kindeswohl abträglich, weshalb letzten Endes der Kindesmutter die Befugnis zur Antragstellung und zum Bezug des Kindergeldes vom Gericht übertragen wurde. Die daraufhin vom Kindsvater mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Celle schließlich bestätigt.

Hätte der Kindsvater im genannten Fall kooperiert und hätte man sich lediglich nicht darüber verständigen können, welcher Elternteil für welches Kind das Kindergeld bezieht, so wäre sicherlich dem Vorschlag der Kindesmutter entsprechend eine Verteilung durch das Gericht vorgenommen worden.

Das offenkundig aber eigensüchtige Verhalten des Kindsvaters hatte hier nun für ihn nachteilhafte Folgen.

Dadurch wird einmal mehr deutlich, dass in allen kindbezogenen Belangen die Motive für die eigene Haltung von den Kindeseltern regelmäßig hinterfragt werden sollte. Lässt sich nicht stichhaltig mit Gründen des Kindeswohls argumentieren, spricht vieles für originäre eigene Interessen, was dann regelmäßig vom angerufenen Gericht auch entsprechend quittiert wird.

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