Oma spart für Enkel: Rückforderung einer Schenkung bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden

14. Mai 2020, Allgemein, Erbrecht, Sozialrecht, Zivilrecht

Die drohende Gefahr der Rückforderung von Schenkungen im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers ist ein inzwischen weithin bekanntes Problem. Mitunter kann sich die beschenkte Person also nicht darauf verlassen, das Geschenkte auch dauerhaft behalten zu dürfen.

Hierbei ist zu beachten, dass Schenkungen bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers zurückgefordert werden können, wenn zwischen Vornahme der Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Eine Abschmelzung ist insoweit nicht vorgesehen, d. h. es ist unter Umständen der gesamte Betrag der schenkweisen Zuwendung zurück zu gewähren, wenn dies zur Bedarfsdeckung beim Schenkenden notwendig ist.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Celle nunmehr entschieden, dass auch geringfügige aber regelmäßige Zahlungen zur Vermögensbildung nicht als privilegierte Schenkungen im Sinne von § 534 BGB anzusehen sind und deshalb grundsätzlich zurückgefordert werden können.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Großmutter ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50,00 € eingezahlt. Die Zahlung diente der Kapitalbildung zugunsten der Enkel. Die Großmutter selbst bezog eine monatliche Rente in Höhe von ca. 1.250,00 €.

Nach vollstationärer Unterbringung der Großmutter in einer Pflegeeinrichtung wurden die Zahlungen an die Enkel eingestellt, nachdem gleichwohl die Kosten für die Heimunterbringung von ihr nicht vollständig selbst getragen werden konnten, verlangte der Sozialhilfeträger von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.

In zweiter Instanz verurteilte das OLG Celle nun die Enkel zur Zahlung der geforderten Beträge.

Nach Auffassung des Gerichts stellen über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau gerade keine privilegierten Schenkungen dar. Eine Rückforderung im Falle der Bedürftigkeit sei daher rechtmäßig.

Weder stellten die von der Großmutter geleisteten Zahlungen eine sittlich gebotene Pflichtschenkung dar, noch beruhten sie auf einer moralischen Verantwortung und seien deshalb auch nicht als Anstandsschenkungen zu werten.

Zwar könnten anlassbezogene Geschenke, zum Beispiel zu Weihnachten oder zum Geburtstag, als solche Anstandsschenkungen zu werten sein. Im vorliegenden Fall spreche jedoch nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendung, nämlich zum Kapitalaufbau, widerspreche einer solchen Einordnung. Schließlich seien die Zahlungen nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet worden.

Bei entsprechend langfristig ausgestalteten Schenkungsvorgängen mit wiederkehrenden Leistungen ist deshalb besondere Vorsicht geboten, weil für jeden einzelnen geleisteten Teilbetrag die Frist zur Rückforderung der Schenkung für den Fall des Eintritts der Bedürftigkeit neu zu laufen beginnt.

Dies sollten sowohl der Schenkende als auch die beschenkten Personen berücksichtigen und nach Möglichkeit zur Sicherung des dauerhaften Verbleibs der Zuwendungen eine andere Lösung in Form einer Einmalzahlung wählen.

Lässt sich dies aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darstellen, so sollten sich alle Beteiligten aber des Risikos einer Rückforderung stets bewusst sein und die Gelder definitiv erst nach Ablauf der Rückforderungsfrist anderweitig verplanen.

 

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