OLG Frankfurt zum Umgangsrecht bei Hundehaltung

31. Januar 2021, Familienrecht

Symbolbild © unsplash

Bei der Wahrnehmung von Umgangskontakten mit dem eigenen Kind ist stets dafür Sorge zu tragen, dass das Umfeld so gestaltet ist, dass hiervon keine Gefährdung für das Kind ausgeht. In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt nun entschieden, worauf bei Hundehaltung während den Umgangszeiten zu achten ist:

Möchte ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrere Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Eine grundsätzliche Abwesenheit der Hunde sei dagegen nicht erforderlich.

Im zu entscheidenden Fall hatten sich die Eltern nicht auf die Abhaltung von Umgangskontakten verständigen können. Die Mutter verweigerte den Umgang, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden. Hintergrund war, dass der Kindesvater mit seiner neuen Lebensgefährtin sieben Hunde hielt, mit denen er Schlittensport betrieb.

Während das Familiengericht dem Vater zwar regelmäßigen Umgang mit dem Kind gestattete, legte es weiter allerdings fest, dass diese Umgangskontakte nur in Abwesenheit der Hunde gestattet seien.

Dem widersprach das vom Vater angerufene OLG Frankfurt und wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart der Hunde nicht unbeaufsichtigt sein wird. Weiter stellte das Gericht klar, dass die Anzahl der Hunde kein grundsätzliches Problem darstelle, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ließe sich daran nicht festmachen.

Weiter berücksichtigte das Gericht in seiner Entscheidung, dass die Hunde für den Hundesport gehalten würden, weshalb von einem regelmäßigen Training und einem Grundgehorsam der Tiere auszugehen sei. Zudem handelte es sich bei den Hunderassen nicht um als gefährlich eingestufte Rassen.

Bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung könne der Vater auch sicherstellen, dass eine Gefährdung des Kindeswohles nicht zu besorgen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater dieser Verantwortung nicht gerecht werden würde, gab es im zu entscheidenden Fall nicht.

Ausgehend von dieser klarstellenden Entscheidung darf nochmals betont werden, dass bei der Haltung von Tieren im Haushalt stets sicherzustellen ist, dass hierdurch keine Gefahr für die anwesenden Kinder ausgeht. Der die Umgangskontakte wahrnehmende Elternteil hat hierfür entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dazu zählt insbesondere die Kinder möglichst nicht alleine mit den Tieren zu lassen. Dies gilt jedenfalls im Kleinkindalter.

Umgekehrt hat aber auch der betreuende Elternteil, der die Umgangskontakte zu gewährleisten hat, von pauschalen Befürchtungen Abstand zu nehmen und kann den Umgang nur dann verweigern, wenn konkret Anlass zur Sorge besteht, dass der andere Elternteil während der Umgangskontakte seiner elterlichen Verantwortung nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

 

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