OLG Düsseldorf zur Auslegung der Formulierung „mit Erreichen des 25. Lebensjahres“ im Zusammenhang mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung

30. November 2020, Allgemein, Erbrecht

Symbolbild © Matthias Zomer

Für die Erblasser ist es in aller Regel wichtig, das zu Lebzeiten geschaffene Vermögen langfristig zu sichern. Deshalb sollen insbesondere in Betracht kommende junge Erben dahingehend geschützt werden, nicht alles auf einmal auszugeben.

Aus diesem Grund bedienen sich die Erblasser häufig der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, bis der Erbe ein bestimmtes Mindestalter und damit auch erhofft eine geistige Mindestreife erreicht hat. In vielen Fällen gehen die Erblasser davon aus, dass dies dann mit Mitte 20 der Fall sein soll. Gängig ist deshalb die Formulierung, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wird und erst „mit Erreichen des 25. Lebensjahres“ enden soll.

In diesem Zusammenhang kann dann mitunter Streit darüber aufkommen, wie diese Formulierung zu werten ist.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei die Formulierung nicht im Wortsinn zu verstehen, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Erben 25 Jahre alt sein müssten. Es sei somit auf den 25. Geburtstag abzustellen, nicht auf den Eintritt in das 25. Lebensjahr, welches bereits mit dem 24. Geburtstag beginnen würde.

Zur Begründung führte das Gericht lediglich an, dass es zwar richtig sei, dass der Begriff des Lebensjahres als Spanne von einem Jahr zu verstehen sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen sei das Erreichen eines Lebensjahres regelmäßig gleichzusetzen mit dem Erreichen eines Lebensalters, in diesem Fall von 25 Jahren, dann eben am 25. Geburtstag.

Inwieweit diese Sichtweise vor dem Hintergrund der eigentlich begrifflich anderen Formulierung tragfähig ist, sei dahingestellt. Oft wird es schwer nachzuweisen sein, dass der Erblasser tatsächlich im Sinn hatte, die Testamentsvollstreckung nur bis zum 24. Geburtstag des Erben anzuordnen, da es eben üblichist die Vollendung des 25. Lebensjahres als Endzeitpunkt zu markieren. Außerdem wird dies sowohl in der außergerichtlichen Beratung durch Rechtsanwälte wie auch bei der Errichtung notarieller Testamente als fester Baustein vorgeschlagen. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen dürfte davon auszugehen sein, dass hiervon aus konkretem Anlass abgewichen wird.

Insbesondere der Erblasser ist aufgrund dieser sich möglicherweise stellenden Unsicherheiten gehalten, die Formulierung möglichst klar zu wählen um für alle Beteiligten die notwendige Verlässlichkeit zu gewährleisten.

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Abfassung eines Testamentes oder haben Sie Fragen zu einer Sie betreffenden letztwilligen Verfügung, so wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem verlässlichen und kompetenten Partner auf dem Gebiet des Erbrechts.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht