OLG Braunschweig zu den Pflichten des Nachlassgerichts bei der Erbenermittlung

16. Februar 2021, Allgemein, Erbrecht

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Erben kommt es mitunter zu einem erheblichen Ermittlungsaufwand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene keine familiären Kontakte mehr hatte. Manchmal lässt sich in absehbarer Zeit kein berechtigter Verwandter durch das Nachlassgericht feststellen, sodass dann zu entscheiden ist, ob das betreffende Bundesland als Erbe bestimmt wird.

Das OLG Braunschweig hat in einem Verfahren, in dem sich ein berechtigter Verwandter erst meldete, nachdem das Land Niedersachsen als Erbe bestimmt worden war, entschieden, dass das Nachlassgericht ausreichend nach möglichen Erben gesucht hatte, bevor es das Erbrecht des Landes festgestellt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Erbenermittlung besteht deshalb nicht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bundesland, welches dann als Erbe berufen wurde,  ein Grundstück des Erblassers nach Einholung eines Wertgutachtens verkauft. Der Erlös wurde nach Abzug der Veräußerungskosten an den inzwischen bekannt gewordenen Erben ausgezahlt. Dieser war Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte.

Nach dessen Ansicht hatte das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt, er verlangte deshalb Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Sowohl das Landgericht Braunschweig als auch das Oberlandesgericht Braunschweig wiesen die Klage ab. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen Erben gesucht, bevor das Erbrecht an das Bundesland Niedersachsen überging.

Dabei lag der Entscheidung zugrunde, dass eine Nichte des Erblassers eine Liste mit Verwandten eingereicht hatte, auf der der Kläger schlichtweg nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten hatte keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, dieser hatte auch seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt. Zudem hatte der Erblasser in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe.

Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen, beispielsweise durch Kontaktaufnahme zu Standesämtern oder Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers. Da alle dem Nachlassgericht bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hatten, durfte das Land Niedersachsen als Erbe festgestellt werden.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Problematik im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung der Erben einer verstorbenen Person. Gerade dann, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, in dem er konkrete Personen zu Erben benennt, fehlen dem Nachlassgericht verlässliche Anknüpfungspunkte für weitergehende Ermittlungen. Es kann allgemein nicht verlangt werden, dass das Nachlassgericht ins Blaue hinein Nachforschungen bei Standesämtern anstellt. Auf die Mitwirkung von vorhandenen Verwandten darf sich das Nachlassgericht grundsätzlich verlassen.

In der Konsequenz sollte deshalb vermehrt Augenmerk darauf gelegt werden, eine  testamentarischen Verfügung zu erstellen. Dadurch erhält das Nachlassgericht bereits ausreichende Anknüpfungspunkte für die zu Erben berufenen Personen und kann seine Ermittlungen danach ausrichten. Erben können hierdurch leichter ausfindig gemacht werden, der letzte Wille des Erblassers wird somit mit einer höheren Wahrscheinlichkeit durchgesetzt.

 

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