Notwendige Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers kann Aufhebung ärztlicher Schweigepflicht begründen

7. Januar 2020, Allgemein, Erbrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Die Schweigepflicht des Arztes ist ein hohes Gut im Medizinrecht und führt aber gleichzeitig nicht selten zu einiger Verstimmung, wenn sich der behandelnde Arzt reflexartig darauf beruft.

Dabei sind auch der Schweigepflicht Grenzen gesetzt, beispielsweise wenn es um die Beurteilung der Frage nach der Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung geht.

Steht die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage, so entspricht es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ein Zeugnis­verweigerungs­recht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Zwar reiche die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Diese könne auch nicht von den Erben oder nahen Angehörigen aufgehoben werden. Jedoch könne der Patient zu Lebzeiten ausdrücklich oder konkludent seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Liege ein solcher ausdrücklicher oder konkludenter Wille nicht vor, sei der mutmaßliche Wille des Patienten zu erforschen. Die Erblasserin hatte zwar nicht ausdrücklich oder konkludent ihren Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Jedoch entspreche es dem wohlverstandenen Interesse und damit dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin, den Arzt von der Geheimhaltungspflicht zu befreien, um somit die Frage nach der Wirksamkeit des Testaments klären zu können.

Das leuchtet ein, wird der spätere Erblasser vor allem auch hinsichtlich der Frage seiner Testierfähigkeit eine lückenlose Aufklärung erwarten. Anderenfalls wäre der zum Teil mühevoll formulierte letzte Wille durch die Frage der Testierfähigkeit zu unterlaufen. Das kann aber kein Erblasser ernsthaft wünschen.

 

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