Nichterbe muss an ihn zu Unrecht ausgezahltes Pflegegeld an gesetzliche Pflegeversicherung zurückzahlen

15. Juli 2019, Allgemein, Erbrecht, Sozialrecht

Wer Erbe wird, sollte sich vor allen Dingen über die wirtschaftlichen Folgen dieser Einstellung im konkreten Fall informieren. Insbesondere sollten in Erwartung eines unverhofften Geldsegens in Betracht gezogene Aufwendungen erst dann getätigt werden, wenn auch die rechtlichen Rahmenbedingungen klar sind.

Allen voran bei der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge stellen sich nämlich erhebliche Risiken dahingehend, dass möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt doch noch ein Testament auftaucht, dass dem vermeintlichen Erben seine Position dann rückwirkend wieder entzieht.

Bis dahin von dieser Person getätigte Aufwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten erstattungsfähig, von Dritten erhaltene Gelder sind regelmäßig vollständig auszukehren oder zu erstatten.

Das Thüringer Landessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Rückzahlungsverpflichtung für vereinnahmte und nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlte Pflegegelder auch dann gilt, wenn die Person, die die Gelder vereinnahmt hat, die pflegegeldberechtigte Erblasserin tatsächlich gepflegt hat und deshalb einen Ausgleichsanspruch für diese Pflegeleistungen nach § 2057 a BGB hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Pflegeversicherung nach dem Tod der Erblasserin im August 2012 noch Pflegegeldleistungen erbracht und diese an eine Tochter der Erblasserin ausgezahlt, weil diese angegeben hatte, Alleinerbin nach der Verstorbenen zu sein. Kurz darauf erhielt die Pflegeversicherung Kenntnis von einem Testament, wonach die Tochter enterbt wurde und verlangte daraufhin das ausgezahlte Pflegegeld in Höhe von rund 500 € von dieser zurück. Hiergegen erhob die in Anspruch genommene Tochter der Erblasserin Klage zum Sozialgericht, dass die Klage jedoch abwies. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Anspruch auf Pflegegeld stehe nur den Erben zu. Ist die Person, die das Geld vereinnahmt hat, nicht Alleinerbe geworden, hat sie es zurückzugewähren. Hieran änderten auch tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen nichts, weil sich der diesbezügliche Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB ausschließlich gegen Erben oder Miterben richte, nicht hingegen die Träger der Pflegeversicherung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass ihr zwischen den jeweiligen Rechtspositionen differenziert werden muss. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch für erbrachte Pflegeleistungen kann eben nicht einfach der Pflegeversicherung und deren Rückzahlungsanspruch wegen Nichtberechtigung entgegengehalten werden.

 

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