Nicht immer ist der Kindeswille bei Umgangsregelungen nach Trennung der Eltern entscheidend

23. Januar 2019, Allgemein, Familienrecht

Wenn sich die Kindseltern trennen, weil sie sich nicht mehr in der Lage sehen, die nichteheliche oder eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, soll im Sinne der gemeinsamen Kinder geregelt werden, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und wann bzw. wie oft Umgang mit dem anderen Elternteil stattfindet. Die Anzahl und Dauer der regelmäßigen Kontakte hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab.

Sämtliche Umgangsentscheidungen müssen sich nach allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten.

Wird nach der Zuordnung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Kindes zu einem Elternteil, sogenanntes Residenzmodell, vom anderen Elternteil eine Ausweitung und Umgestaltung der Umgangszeiten beantragt, die zu einem paritätischen Wechselmodell führen würden, in dem ein Schwerpunkt der Betreuung durch den einen oder den anderen Elternteil nicht mehr feststellbar ist, müssen hierfür triftige Gründe vorliegen, die im Sinne des Kindeswohls die Etablierung eines Wechselmodells notwendig machen.

Im entschiedenen Fall beantragte der Kindsvater die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung des Familiengerichts, wonach der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die fünf und vier Jahre alten Kinder zugewiesen wurde, nachdem sich die Kinder für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hatten. Hilfsweise beantragte er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells.

Auch in zweiter Instanz hatte r damit jedoch keinen Erfolg, triftige Kindeswohlgründe lagen nämlich nicht vor.

Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass eine Abänderung von bereits getroffenen und am Kindeswohl orientierten Entscheidungen nur in engen Grenzen möglich sein soll, um die für die weitere Entwicklung der Kinder nötige Struktur und Kontinuität zu gewährleisten.

Nachdem es kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell gäbe, sei die Umgangsentscheidung an den allgemeinen Kindeswohlkriterien auszurichten. Neben der bereits angesprochenen Kontinuität seien u.a. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen der Kinder an den jeweiligen Elternteil und auch der Kindeswille maßgeblich. Letzterer stellt also nur ein Abwägungskriterium dar und ist nicht allein ausschlaggebend.

Weiter müsse auch die Verträglichkeit des Kindeswillens mit dem Kindeswohl geprüft werden. Hierbei sei auch auf die Nachdrücklichkeit und Beständigkeit des geäußerten Willens abzustellen, ebenso erlange dieser mit zunehmendem Alter des Kindes mehr an Bedeutung.

Um auszuschließen, dass der vom Kind geäußerte Wille nur durch Beeinflussung und Instrumentalisierung des die Änderung beantragenden Elternteils zustande gekommen ist, werden gerade bei kleineren Kindern oft Sachverständigengutachten eingeholt.

Ergeben sich danach Tendenzen einer emotionalen Erpressung oder zumindest mangelnden Trennung von eigenen Interessen des Elternteils und den zu wahrenden Interessen des Kindes, ist der vom Kind geäußerte, aber vermutlich fremdbestimmte Wille nicht entscheidend.

 

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