Der Käufer eines 2012 gekauften Audi Q5 TDI verklagte den Fahrzeugverkäufer und den Audi-Konzern wegen des Einbaus von sogenannter Schummelsoftware auf Schadensersatz. Die Klage gegen den Händler war ohne Erfolg, weil diesem die Schadstoffmanipulation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt war, was aber Voraussetzung für einen Anspruch gewesen wäre.
Die Schadensersatzklage gegen den Audi-Konzern wegen Beihilfe zum Betrug war hingegen erfolgreich. Das LG Krefeld stellte fest, dass die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Audi AG, die eine dem Käufer des Fahrzeugs ausgehändigte Erklärung darüber darstellt, dass ein bestimmtes Fahrzeug gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften für die Typengenehmigung gebaut worden ist, eine strafbare aktive Täuschung der Käufer darstellt. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ging das Gericht ferner davon aus, dass der Vorstand der Audi AG bereits im Jahr 2012 von den Manipulationen gewusst hat. Daher war dem Schadenersatzanspruchanspruch des Klägers stattzugeben.
(Urteil des LG Krefeld vom 19.07.2017 Aktenzeichen: 7 O 147/16)
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